Regeln für den Listing-Text

„CE-geprüft“, TÜV, GS: Werbung mit Prüfzeichen

Veröffentlicht am 12. Oktober 2026 · Aktualisiert am 13. Oktober 2026

„CE-geprüft“ ist irreführend: Die CE-Kennzeichnung ist die Erklärung des Herstellers, dass sein Produkt die EU‑Vorschriften erfüllt – kein Prüfsiegel. Mit „TÜV-geprüft“, dem GS-Zeichen oder „dermatologisch getestet“ darfst du nur werben, wenn es für genau dieses Produkt ein Zertifikat oder eine Studie gibt und Kunden erfahren können, was geprüft wurde. Wann welche Aussage erlaubt ist und wie du sie besser formulierst.

CE ist kein Prüfsiegel

Mit der CE-Kennzeichnung erklärt der Hersteller, dass er die Verantwortung für die Konformität seines Produkts mit allen einschlägigen EU‑Harmonisierungsvorschriften übernimmt (Art. 30 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 765/2008). Er bringt sie selbst an oder lässt sie von seinem Bevollmächtigten anbringen. Nur bei manchen Produktgruppen ist eine benannte Stelle an der Konformitätsbewertung beteiligt; dann steht ihre vierstellige Kennnummer neben dem CE. Ein Qualitäts- oder Prüfsiegel ist CE auch dann nicht.

Wer ein Produkt „CE-geprüft“, „CE-zertifiziert“ oder „mit CE-Prüfsiegel“ nennt, erweckt den Eindruck einer unabhängigen Prüfung, die es so nicht gab. Das ist eine irreführende Angabe über Prüfergebnisse nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG und ein klassischer Abmahngrund.

CE darf außerdem nur auf Produkten stehen, für die eine EU‑Vorschrift sie vorsieht – etwa Elektrogeräte, Spielzeug oder persönliche Schutzausrüstung (Art. 30 Abs. 2). Ein T-Shirt, eine Tasse oder ein Holzregal hat in der Regel keine CE-Kennzeichnung; „mit CE“ im Angebot ist dort schlicht falsch.

TÜV, GS und andere Prüfzeichen

Das GS-Zeichen („Geprüfte Sicherheit“) vergibt eine zugelassene GS-Stelle auf Antrag des Herstellers nach einer Baumusterprüfung und Kontrollen der Fertigung (§ 20 ProdSG). Die Zuerkennung gilt höchstens fünf Jahre oder für ein bestimmtes Fertigungslos. Jede GS-Stelle muss eine Liste ihrer Bescheinigungen veröffentlichen (§ 22 Abs. 1 ProdSG) – dort kannst du prüfen, ob die Angabe deines Lieferanten stimmt.

„TÜV-geprüft“ oder ein anderes Prüfzeichen setzt eine echte Prüfung genau dieses Modells voraus. Der Bundesgerichtshof verlangt außerdem, dass Kunden erfahren können, nach welchen Kriterien geprüft wurde – etwa über einen Link oder eine Fundstelle (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016, I ZR 26/15 – „LGA tested“). Für dein Angebot heißt das:

  • Prüfstelle und Zertifikats- oder Prüfnummer nennen,
  • sagen, was geprüft wurde (z. B. „elektrische Sicherheit“, nicht „Qualität“),
  • Zertifikat für genau dieses Modell bereithalten und die Gültigkeit prüfen,
  • kein Siegel aus dem Lieferanten-Bild übernehmen, das nicht zu deinem Produkt gehört.

Haut- und Allergieaussagen

„Dermatologisch getestet“, „hautverträglich“, „hypoallergen“ und „für empfindliche Haut“ sind Aussagen, die du belegen können musst. Für Kosmetik schreibt die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 vor, dass jede Werbeaussage durch angemessene und überprüfbare Nachweise gestützt sein muss, die zum Produkt und zur behaupteten Wirkung passen. Mehr dazu im Ratgeber zu Kosmetik-Werbeaussagen.

Bei Textilien und anderen Produkten gibt es keine eigene Verordnung, aber dieselbe Logik über § 5 UWG: Ohne Studie oder Zertifikat, das du vorlegen kannst, lass die Aussage weg. „Schadstoffgeprüft“ ist nur mit einem gültigen Zertifikat zulässig, das du mit Namen und Nummer angibst.

Bessere Formulierungen

StattBesser
CE-geprüftweglassen, oder neutral in den technischen Daten: CE-Kennzeichnung
✔ CE-zertifiziert für Ihre Sicherheitweglassen – das gilt für jedes vergleichbare Produkt
TÜV-geprüfte QualitätGS-Zeichen, geprüft von [Prüfstelle], Zertifikat-Nr. … – nur mit Zertifikat
dermatologisch getestetweglassen oder die vorliegende Studie mit Datum nennen
hypoallergenweglassen, wenn du keinen Nachweis hast

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Der Claims-Checker und der kostenlose Listing-Check markieren CE-Formulierungen als Fehler und Prüf- oder Hautaussagen als Punkt zum Prüfen, weil nur du weißt, ob ein Zertifikat vorliegt. Pauschale Umweltaussagen findet derselbe Check, siehe Green-Claims-Verbot. Was eine Abmahnung kostet, steht unter Abmahnung für Marktplatzhändler.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 30 (EUR-Lex)
  2. UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3, Nr. 2, 4 und 10a
  3. UWG § 5 (Irreführende geschäftliche Handlungen)
  4. Produktsicherheitsgesetz § 20 (Zuerkennung des GS-Zeichens)
  5. Produktsicherheitsgesetz § 22 (Pflichten der GS-Stellen)
  6. Verordnung (EU) Nr. 655/2013, gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen (EUR-Lex)
  7. Richtlinie (EU) 2024/825, Anhang I Nr. 10a (EUR-Lex)

Informationen für Händler, keine Rechtsberatung.

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