Regeln für den Listing-Text

Green-Claims-Verbot: „umweltfreundlich“ seit 2026 tabu

Veröffentlicht am 12. Oktober 2026 · Aktualisiert am 13. Oktober 2026

Seit dem 27. September 2026 sind pauschale Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „klimafreundlich“ in Produktangeboten in Deutschland verboten, wenn du keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kannst – etwa ein EU Ecolabel oder den Blauen Engel. Das Verbot stammt aus einer EU‑Richtlinie, die alle Mitgliedstaaten ab diesem Datum anwenden müssen; in Deutschland steht es seitdem in der schwarzen Liste des UWG. Was genau erfasst ist, was du weiterhin schreiben darfst und wie du Lieferantentexte umformulierst.

Die Regel: EU‑Richtlinie und neues UWG

Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie hat neue Umwelt-Tatbestände in die „schwarze Liste“ der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken aufgenommen. Die Mitgliedstaaten mussten sie bis zum 27. März 2026 umsetzen und ab dem 27. September 2026 anwenden (Art. 4). Nicht alle haben das rechtzeitig geschafft: Deutschland (UWG) und Italien (Decreto legislativo 30/2026) wenden die neuen Regeln seit diesem Datum an. Verkaufst du in andere Länder, prüf dort das nationale Recht, bevor du dich auf das Datum verlässt.

Deutschland hat das mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 12. Februar 2026 getan (BGBl. 2026 I Nr. 43). Es gilt im Wesentlichen seit dem 27. September 2026 und bringt drei Bausteine:

  • neue Begriffe in § 2 Abs. 2 UWG – Umweltaussage, allgemeine Umweltaussage, anerkannte hervorragende Umweltleistung, Nachhaltigkeitssiegel, Zertifizierungssystem,
  • neue Nummern 2a, 4a, 4b und 4c im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (schwarze Liste),
  • eine Regel für Aussagen über künftige Umweltleistung in § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG („klimaneutral bis 2030“).

Was auf der schwarzen Liste steht, ist immer unzulässig. Es kommt nicht darauf an, ob ein Kunde tatsächlich getäuscht wurde oder ob die Aussage seine Kaufentscheidung beeinflusst hat. Eine Übergangsfrist für bestehende Angebote sieht das Gesetz nicht vor: Was seit dem Stichtag online steht, muss den neuen Regeln entsprechen.

Was verboten ist

  • Nr. 4a: eine allgemeine Umweltaussage ohne nachweisbare anerkannte hervorragende Umweltleistung. Die Richtlinie nennt als Beispiele „umweltfreundlich“, „öko“, „grün“, „ökologisch“, „naturfreundlich“, „klimafreundlich“, „umweltschonend“, „CO₂-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“ und „biobasiert“ (Erwägungsgrund 9).
  • Nr. 4b: eine Umweltaussage über das ganze Produkt, wenn sie nur einen Teil betrifft – „aus recyceltem Material“, wenn nur die Verpackung recycelt ist.
  • Nr. 4c: die Aussage, ein Produkt sei klimaneutral, CO₂-neutral, CO₂-reduziert oder klimapositiv, weil Emissionen über Zertifikate kompensiert werden.
  • Nr. 2a: ein Nachhaltigkeitssiegel, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde – also auch selbst gestaltete Badges wie „Eco Choice“ im Produktbild.

Dazu kommt § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG: Wer mit künftiger Umweltleistung wirbt („bis 2030 klimaneutral“), braucht klare, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen und einen realistischen Umsetzungsplan, den ein unabhängiger externer Sachverständiger regelmäßig überprüft. Für ein einzelnes Marktplatz-Angebot ist das praktisch nie gegeben.

Wann eine Aussage „allgemein“ ist

Allgemein ist eine Umweltaussage, wenn sie nicht konkretisiert wird – und zwar deutlich und hervorgehoben auf demselben Medium, also im selben Angebot (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Die Richtlinie gibt selbst ein Beispiel: „klimafreundliche Verpackung“ ist allgemein, „100 % der Energie für die Herstellung dieser Verpackung stammen aus erneuerbaren Quellen“ ist konkret.

  • „Nachhaltig“, „verantwortungsvoll“ oder „bewusst“ gehen über die Umwelt hinaus, weil sie auch soziale Eigenschaften behaupten. Laut Erwägungsgrund 10 der Richtlinie reicht dafür nicht einmal ein Umweltzeichen – lass diese Wörter als Produkteigenschaft weg.
  • „Energieeffizient“ kann zulässig sein, wenn das Produkt die Top-Klasse nach dem EU‑Energielabel erreicht (Klasse A nach Verordnung (EU) 2017/1369). Mehr dazu im Ratgeber zum Energielabel.
  • „Biologisch abbaubar“ lässt sich nicht mit einem EU Ecolabel begründen, dessen Kriterien gar keine Abbaubarkeit prüfen: Die Umweltleistung muss zur konkreten Aussage passen.
  • Grüne Blätter, Weltkugeln oder Bäume im Produktbild sind allein keine „allgemeine Umweltaussage“ im Sinne der schwarzen Liste. Zusammen mit einem Wort wie „eco“ können sie aber eine sein – und irreführend nach § 5 UWG bleiben sie trotzdem.

Was du weiterhin schreiben darfst

Konkrete, überprüfbare Fakten bleiben erlaubt, solange sie stimmen, sich auf den richtigen Teil des Produkts beziehen und du sie belegen kannst:

StattBesser
umweltfreundliche VerpackungVerpackung aus 100 % Altpapier, ohne Kunststoff
nachhaltiges ShirtShirt aus 100 % Bio-Baumwolle, GOTS-zertifiziert (Lizenz-Nr. …)
klimaneutralweglassen – oder den gemessenen CO₂-Fußabdruck mit Quelle nennen
öko ReinigerReiniger mit EU Ecolabel (Lizenz-Nr. …) – nur mit gültiger Lizenz
aus recyceltem MaterialGehäuse zu 70 % aus recyceltem Kunststoff

Produkte mit einem Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I – in Deutschland vor allem dem Blauen Engel – oder mit dem EU Ecolabel nach Verordnung (EG) Nr. 66/2010 dürfen allgemeine Umweltaussagen machen, soweit das Zeichen die Aussage abdeckt. Andere Nachhaltigkeitssiegel darfst du nur zeigen, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem mit unabhängiger Kontrolle beruhen oder staatlich festgesetzt sind – und wenn genau dieses Produkt zertifiziert ist. Auch ein solches Siegel, etwa GOTS bei Textilien, deckt nur seine konkrete Aussage ab, nicht ein pauschales „umweltfreundlich“.

Warum das für Marktplatzhändler wichtig ist

Ein Verstoß gegen die schwarze Liste ist leicht nachzuweisen: Ein einziges Wort im Titel oder in einem Bullet Point reicht. Mitbewerber und qualifizierte Verbände können abmahnen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verlangen. Was das kostet und wie du reagierst, steht im Ratgeber zur Abmahnung.

Die häufigste Quelle sind Lieferanten- und Herstellertexte, die vor dem 27. September 2026 geschrieben wurden, sowie maschinelle Übersetzungen aus dem Englischen („eco-friendly“ wird zu „umweltfreundlich“). Prüf deshalb nicht nur neue Listings, sondern auch bestehende – inklusive Bildtexten, A+-Inhalten und Varianten. Für Kosmetik gelten zusätzlich eigene Regeln, siehe Kosmetik-Werbeaussagen.

Listing prüfen

Füge einzelne Formulierungen in den Claims-Checker ein, oder prüf das ganze Angebot mit dem kostenlosen Listing-Check: Er findet pauschale Umweltaussagen in allen sechs Sprachen, zusammen mit CE-, TÜV- und Prüfsiegel-Formulierungen (siehe „CE-geprüft“ und Prüfaussagen). Ob ein Siegel gültig ist, kann nur dein Zertifikat beantworten – das bleibt deine Prüfung.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/825, Art. 1 und 4, Erwägungsgründe 9 und 10 (EUR-Lex)
  2. Drittes Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 43
  3. UWG, Anhang zu § 3 Abs. 3 (schwarze Liste), Nr. 2a, 4a–4c
  4. UWG § 2 (Begriffsbestimmungen)
  5. UWG § 5 (Irreführende geschäftliche Handlungen)

Informationen für Händler, keine Rechtsberatung.

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