Regeln für den Listing-Text

Kosmetik-Werbeaussagen: was im Listing erlaubt ist

Veröffentlicht am 13. Oktober 2026

Werbeaussagen für Kosmetik wie „dermatologisch getestet“, „hypoallergen“ oder „ohne Parabene“ sind nur erlaubt, wenn sie wahr, belegt und fair sind – das verlangen Artikel 20 der Kosmetikverordnung und die gemeinsamen Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 655/2013. Heilversprechen sind tabu. Was du schreiben darfst, was du weglassen solltest und welche Pflichtangaben ins Online-Angebot gehören.

Die Grundregel

Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 dürfen bei Kennzeichnung, Bereitstellung und Werbung für kosmetische Mittel keine Texte, Bezeichnungen, Marken oder Bilder verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Produkt nicht hat. Das gilt für jedes Medium, also auch für Titel, Bullet Points, Beschreibung und Bilder im Marktplatz-Listing.

Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 legt seit dem 11. Juli 2013 sechs gemeinsame Kriterien fest, an denen jede Werbeaussage gemessen wird:

  • Einhaltung von Rechtsvorschriften: keine „behördlich zugelassen“-Aussagen, kein Werben mit Selbstverständlichem.
  • Wahrheitstreue: Ein beworbener Inhaltsstoff muss gezielt enthalten sein.
  • Belegbarkeit: Jede ausdrückliche oder stillschweigende Aussage braucht hinreichende, überprüfbare Nachweise.
  • Redlichkeit: nicht mehr versprechen, als die Nachweise hergeben.
  • Lauterkeit: weder Wettbewerber noch erlaubte Inhaltsstoffe herabsetzen.
  • Fundierte Entscheidungsfindung: klar und verständlich für den durchschnittlichen Verbraucher.

Die Nachweise liegen bei der verantwortlichen Person (meist Hersteller oder Importeur) in der Produktinformationsdatei. Als Händler übernimmst du deren Aussagen – wenn du sie umformulierst oder zuspitzt, haftest du für die neue Aussage. Wie die Behörden die Kriterien auslegen, beschreibt das „Technical document on cosmetic claims“ der Arbeitsgruppe Kosmetik der EU‑Kommission; es ist rechtlich nicht verbindlich, wird aber von Behörden und Gerichten herangezogen.

Typische Aussagen und was dahinterstehen muss

AussageWas nötig ist
dermatologisch getestetTest am Menschen unter Aufsicht eines Dermatologen mit positivem Ergebnis; eine Selbsteinschätzung von Verbrauchern reicht nicht. Der EuGH (C-99/01) stellt auf die Erwartung ab, dass das Produkt geprüft und gut vertragen wurde.
klinisch getestetTest am Menschen unter Aufsicht medizinisch oder wissenschaftlich qualifizierten Personals nach klinischem Protokoll.
hypoallergenProdukt gezielt auf minimales Allergiepotenzial ausgelegt, bekannte Allergene und deren Vorstufen vollständig vermieden, belegt durch robuste Daten. Darf nicht suggerieren, dass Allergien ausgeschlossen sind.
ohne Parabene, ohne PhenoxyethanolNach dem Technical Document nicht akzeptabel: Die Aussage setzt erlaubte, sichere Stoffe herab.
ohne KonservierungsstoffeKein Stoff mit konservierender Wirkung im Produkt, auch keiner außerhalb der Liste in Anhang V (z. B. Alkohol) – es sei denn, ein Belastungstest belegt, dass er nicht konserviert.
parfümfrei, ohne DuftstoffeKein Inhaltsstoff mit parfümierender Funktion, gleich welche Hauptfunktion er hat.
ohne Kortison, ohne HydrochinonUnzulässig: Diese Stoffe sind in Kosmetik ohnehin verboten.
ohne tierische Inhaltsstoffe, alkoholfrei, ohne AcetonZulässig, wenn wahr – solche Aussagen helfen einer Zielgruppe bei der Kaufentscheidung (Veganer, Familien, Geruchsempfindliche).
Naturkosmetik, natürlichKein gesetzlich definierter Begriff. Die Aussage muss trotzdem stimmen und darf nicht mehr versprechen als die Rezeptur hält; ein Siegel wie NATRUE oder COSMOS nur, wenn das Produkt zertifiziert ist.

Für Umweltaussagen gilt zusätzlich das Verbot pauschaler Green Claims, in Deutschland seit dem 27. September 2026 (dem Datum, das die EU‑Richtlinie 2024/825 allen Mitgliedstaaten vorgibt): „nachhaltige Kosmetik“ oder „umweltfreundliche Verpackung“ sind ohne anerkanntes Umweltzeichen tabu (siehe Green-Claims-Verbot).

Heilversprechen: die rote Linie

Kosmetik reinigt, pflegt, parfümiert, schützt, verändert das Aussehen oder beeinflusst den Körpergeruch (Art. 2 der Kosmetikverordnung). Wer einer Creme zuschreibt, Krankheiten zu heilen oder zu lindern, macht sie nach ihrer Aufmachung zum Arzneimittel – und ein nicht zugelassenes Arzneimittel darf nicht verkauft werden. Zusätzlich gilt das Heilmittelwerbegesetz: Es erfasst Kosmetik, sobald sich die Werbung auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HWG), und verbietet, ihr eine therapeutische Wirkung beizulegen, die sie nicht hat (§ 3 HWG).

StattBesser
heilt Neurodermitispflegt sehr trockene, empfindliche Haut
gegen Aknereinigt die Poren, für zu Unreinheiten neigende Haut
wirkt entzündungshemmendberuhigt die Haut (nur mit Beleg)
stoppt Haarausfallpflegt Kopfhaut und Haar
lindert Schuppenflechteweglassen

Auch Kundenbewertungen, die du in Bullet Points zitierst („hat meine Rosacea geheilt“), sind deine Werbung.

Pflichtangaben im Online-Angebot

  • Liste der Bestandteile (INCI): Die Kosmetikverordnung schreibt sie für die Verpackung vor (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g). Deutsche Gerichte verlangen sie auch im Online-Angebot, weil sie eine wesentliche Information nach § 5a UWG ist: OLG Karlsruhe (Az. 6 U 84/17, 2018) für Naturkosmetik, LG Karlsruhe (einstweilige Verfügung vom 7. April 2020, Az. 13 O 26/20) gegen einen Amazon-Händler. Das LG München I (Urteil vom 3. Juli 2023, Az. 4 HK O 5375/23) nennt die Liste ebenfalls eine wesentliche Information. Sicher ist die Liste als Text in der Beschreibung, nicht nur als Foto der Verpackung.
  • Nenninhalt: Füllmenge in ml oder g (Art. 19 Abs. 1 Buchst. b). Online brauchst du sie schon für den Grundpreis.
  • Grundpreis: Preis je 1 Liter oder 1 Kilogramm neben dem Gesamtpreis (§§ 4, 5 PAngV). Ausgenommen sind unter anderem Produkte unter 10 g oder 10 ml, dekorative Kosmetik, die ausschließlich der Färbung oder Verschönerung dient (Make-up, Nagellack), und Parfüms mit mindestens 3 % Duftöl und 70 % Ethylalkohol. Details im Ratgeber Grundpreis-Pflicht.
  • Warnhinweise und Anwendungshinweise: besondere Vorsichtsmaßnahmen von der Verpackung (Art. 19 Abs. 1 Buchst. d), dazu Hersteller und verantwortliche Person nach der GPSR (siehe GPSR-Angaben im Listing).

Vorher – nachher

StattBesser
100 % frei von Allergenenhypoallergen – nur mit Beleg, sonst weglassen
ohne schädliche Parabeneweglassen
dermatologisch getestet (ohne Studie)weglassen oder Studie beim Hersteller anfordern
48 Stunden Feuchtigkeitnur, wenn die Studie 48 Stunden belegt – sonst den belegten Wert
mit Aloe Vera für intensive Feuchtigkeitmit Aloe Vera – nur, wenn das Produkt selbst feuchtigkeitsspendend wirkt
von Behörden geprüft, EU‑konformweglassen – jede Kosmetik muss konform sein
CE-zertifizierte Gesichtscremeweglassen – Kosmetik trägt kein CE-Zeichen

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Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Art. 2, 19, 20
  2. Verordnung (EU) Nr. 655/2013, gemeinsame Kriterien für Werbeaussagen
  3. Technical document on cosmetic claims (Fassung vom 3. Juli 2017, Anhänge III und IV ab 1. Juli 2019)
  4. Heilmittelwerbegesetz, § 1 Anwendungsbereich
  5. Heilmittelwerbegesetz, § 3 irreführende Werbung
  6. Preisangabenverordnung, § 4 Grundpreis
  7. LG München I, Urteil vom 3. Juli 2023, 4 HK O 5375/23
  8. IT-Recht Kanzlei: LG Karlsruhe zu Inhaltsstoffen von Kosmetik im Online-Angebot

Informationen für Händler, keine Rechtsberatung.

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