Eine Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung eines Mitbewerbers oder Verbands, einen Wettbewerbsverstoß abzustellen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (§§ 8, 13 UWG). Für Marktplatzhändler geht es meist um fehlende Pflichtangaben oder verbotene Werbeaussagen im Listing. Hier steht, wer abmahnen darf, was es kosten kann, was du nach Erhalt tun solltest – und wie du die häufigsten Gründe vorher beseitigst.
Was eine Abmahnung ist
Wer eine unlautere geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und – bei Wiederholungsgefahr – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 8 Abs. 1 UWG). Bevor jemand vor Gericht geht, soll er abmahnen und dir die Möglichkeit geben, den Streit durch eine Unterlassungserklärung mit angemessener Vertragsstrafe beizulegen (§ 13 Abs. 1 UWG).
Für Marktplatzhändler ist vor allem § 3a UWG wichtig: Unlauter handelt auch, wer gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die das Marktverhalten regelt – etwa die Preisangabenverordnung oder die Textilkennzeichnungsverordnung. Dazu kommen irreführende Angaben (§ 5 UWG) und die „schwarze Liste“ im Anhang zum UWG, die etwa pauschale Umweltaussagen ohne Weiteres verbietet.
Neben dem Wettbewerbsrecht gibt es Abmahnungen wegen Marken- oder Urheberrechtsverletzungen, etwa für fremde Produktfotos oder Markennamen im Titel. Für sie gelten eigene Regeln; die Kostenbegrenzungen des UWG, die unten beschrieben sind, greifen dort nicht.
Wer abmahnen darf
Den Unterlassungsanspruch haben nach § 8 Abs. 3 UWG nur:
- Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben – also echte Konkurrenten, keine Scheinfirmen.
- Wirtschaftsverbände, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind und denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen desselben Marktes angehört.
- Qualifizierte Verbraucherverbände, etwa die Verbraucherzentralen, und qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU‑Staaten.
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere berufsständische Körperschaften.
Die Abmahnung muss nach § 13 Abs. 2 UWG klar angeben, wer abmahnt, warum er dazu berechtigt ist, welche Rechtsverletzung vorliegt und ob und wie Aufwendungsersatz berechnet wird. Fehlt etwas davon, entfällt der Kostenerstattungsanspruch, und du kannst unter Umständen deine eigenen Abwehrkosten verlangen (§ 13 Abs. 5 UWG).
Kosten und Vertragsstrafe: was das Gesetz begrenzt
Ist die Abmahnung berechtigt und formal korrekt, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 3 UWG) – bei einem Anwalt sind das Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, berechnet aus dem Gegenstandswert. Seit der Reform von 2020 gibt es wichtige Grenzen:
- Mitbewerber bekommen keine Kosten erstattet für Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr – unabhängig von der Größe deines Unternehmens (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG); die Grenze von weniger als 250 Mitarbeitern gilt nur für Datenschutzverstöße (Nr. 2). Gemeint sind fehlende Pflichtangaben im Online-Angebot, etwa im Impressum oder beim Grundpreis; wie weit der Begriff reicht, ist im Einzelfall umstritten. Verbände sind von dieser Grenze nicht erfasst.
- Bei einer ersten Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen eines solchen Verstoßes darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden, wenn du in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter hast (§ 13a Abs. 2 UWG).
- Beeinträchtigt der Verstoß Verbraucher und Mitbewerber nur unerheblich und hast du weniger als 100 Mitarbeiter, darf die Vertragsstrafe 1.000 € nicht übersteigen (§ 13a Abs. 3 UWG).
- Versprichst du eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldest du nur eine angemessene (§ 13a Abs. 4 UWG).
Missbräuchliche Abmahnungen sind unzulässig (§ 8c UWG). Anzeichen sind unter anderem: Es geht vor allem um Gebühren, der Gegenstandswert ist unangemessen hoch, die geforderte Unterlassungserklärung geht über den Verstoß hinaus, oder mehrere Verstöße, die man zusammen hätte abmahnen können, werden einzeln abgemahnt. Pauschale Kostenangaben findest du hier bewusst nicht: Die Höhe hängt vom Einzelfall ab.
Typische Abmahngründe für Marktplatzhändler
| Verstoß | Grundlage und Guide |
|---|---|
| Grundpreis fehlt oder steht pro 100 g | §§ 4, 5 PAngV – Grundpreis-Pflicht |
| „umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „nachhaltig“ ohne Nachweis | UWG-Anhang seit 27. September 2026 – Green-Claims-Verbot |
| „CE-geprüft“, „TÜV-geprüft“ ohne Prüfung | § 5 UWG – CE- und Prüfsiegel-Aussagen |
| „Bambus“, fehlende Prozentangaben bei Textilien | Verordnung (EU) 1007/2011 – Textilkennzeichnung |
| Fehlende WEEE-Reg.-Nr. bei eigener Elektro-Marke | § 6 Abs. 3 ElektroG – LUCID, WEEE, Batterien |
| Heilversprechen bei Kosmetik | Kosmetik-Werbeaussagen |
| Fehlende Warnhinweise bei Spielzeug | Spielzeug-Warnhinweise |
| Fehlende Hersteller- und Sicherheitsangaben | Art. 19 GPSR seit 13. Dezember 2024 – GPSR-Pflichtangaben |
Ein Sonderfall: Die EU‑Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde am 20. Juli 2025 abgeschaltet: Die Verordnung (EU) 2024/3228 hat die ODR-Verordnung mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben, und mit ihr entfiel die Pflicht zum Link auf die Plattform. Ein alter Link im Impressum, in den AGB oder im Verkäuferprofil verweist jetzt ins Leere und kann als irreführend gewertet werden – entferne ihn. Hast du früher wegen eines fehlenden OS-Links eine Unterlassungserklärung abgegeben, lass prüfen, ob du sie kündigen musst, bevor du den Link löschst. Die Hinweispflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bleiben bestehen.
Besonders bei Amazon: Hängst du dich an eine bestehende Produktseite an, haftest du für deren Inhalt mit. Der BGH verlangt, dass Händler ihre Angebote regelmäßig auf Änderungen durch Dritte kontrollieren (Urteil vom 3. März 2016, I ZR 140/14).
Abmahnung erhalten: was du jetzt tust
- Nicht ignorieren. Die Frist setzt der Abmahnende, oft nur wenige Tage. Ohne Reaktion droht eine einstweilige Verfügung – im Wettbewerbsrecht muss die Eilbedürftigkeit nicht eigens begründet werden (§ 12 Abs. 1 UWG).
- Prüfen: Ist der Abmahnende berechtigt (§ 8 Abs. 3), enthält die Abmahnung alle Angaben (§ 13 Abs. 2), gibt es Anzeichen für Missbrauch (§ 8c), und liegt der Verstoß überhaupt vor?
- Den Fehler sofort beheben – in allen Angeboten, Varianten und auf allen Marktplätzen, auch im eigenen Shop und in Werbeanzeigen.
- Die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschreiben. Sie gilt unbefristet; jeder spätere Verstoß kann die Vertragsstrafe auslösen. Häufig ist eine modifizierte Erklärung sinnvoll: beschränkt auf den konkreten Verstoß, ohne Kostenanerkenntnis, mit einer Vertragsstrafe, die der Gläubiger nach billigem Ermessen festsetzt und die ein Gericht überprüfen kann.
- Kosten nur zahlen, soweit sie geschuldet sind – siehe § 13 Abs. 4 UWG oben.
- Für Streit über die Vertragsstrafe kannst du die Einigungsstelle bei der IHK anrufen (§ 13a Abs. 5, § 15 UWG).
- Bei Online-Verstößen ist nur das Landgericht an deinem Sitz zuständig (§ 14 Abs. 2 UWG), nicht ein beliebiges Gericht nach Wahl des Abmahnenden – vorausgesetzt, du hast deinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland.
Lass dich von einer Anwältin oder einem Anwalt für Wettbewerbsrecht beraten; viele Händlerverbände bieten das für Mitglieder an. Eine einmal abgegebene Erklärung lässt sich kaum zurücknehmen.
Vorbeugen: Checkliste vor dem Veröffentlichen
- Grundpreis pro 1 kg, 1 l oder 1 m neben jedem Preis, auch bei Varianten und Multipacks.
- Keine pauschalen Umweltaussagen – Werbetexte von Lieferanten vor der Übernahme prüfen, etwa mit dem Claims-Checker.
- Kein „CE-geprüft“, „TÜV-geprüft“ oder „dermatologisch getestet“ ohne Nachweis.
- Hersteller, EU‑Verantwortlicher und Sicherheitshinweise im Angebot – der GPSR-Generator baut den Block.
- Textilien mit zulässigen Faserbezeichnungen und Prozentangaben.
- WEEE-Reg.-Nr. im Angebot, wenn du Hersteller von Elektrogeräten bist.
- Kein Link mehr zur OS-Plattform; Impressum und Verkäuferprofil aktuell.
- Angehängte Amazon-Produktseiten regelmäßig auf fremde Änderungen kontrollieren.
Listing prüfen
Der kostenlose Listing-Check findet viele dieser Abmahnfallen in einem Durchgang: pauschale Umweltaussagen, „CE-geprüft“ und Prüfsiegel-Aussagen, fehlende GPSR- und Textilangaben sowie Hinweise zu Grundpreis, WEEE und Batterien – ohne Konto. Er ersetzt keine Rechtsberatung, zeigt dir aber, wo du genauer hinsehen musst.