Der Digitale Produktpass (DPP) ist ein Datensatz zum Produkt, erreichbar über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger. Er kommt aus der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 und aus einzelnen Branchengesetzen. Stand Oktober 2026 ist er für noch kein Verbraucherprodukt Pflicht: Zuerst brauchen bestimmte Batterien ab dem 18. Februar 2027 einen Pass, Spielzeug folgt ab dem 1. August 2030, Textilien, Möbel und andere Gruppen erst, wenn die EU‑Kommission Produktregeln dafür erlassen hat. Was du als Händler jetzt vorbereiten kannst, sind die Daten.
Was der Digitale Produktpass ist
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR) gilt seit dem 18. Juli 2024. Sie ist ein Rahmen: Die Kommission legt per delegiertem Rechtsakt für jede Produktgruppe einzeln fest, welche Anforderungen gelten. Schreibt ein solcher Rechtsakt einen Pass vor, darf das Produkt nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Pass verfügbar ist (Art. 9).
Der Pass ist kein PDF, das du bei Amazon hochlädst, sondern ein digitaler Datensatz. Ein Datenträger – meist ein QR-Code auf dem Produkt, der Verpackung oder den Begleitpapieren – verknüpft ihn mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung (Art. 10). Anhang III zählt auf, was die Produktregeln verlangen können, zum Beispiel:
- die eindeutige Produktkennung und die GTIN (EAN) des Produkts oder seiner Teile,
- Warennummern wie den TARIC-Code,
- Konformitätserklärung, technische Unterlagen oder Zertifikate,
- Gebrauchsanleitung, Warn- und Sicherheitshinweise,
- Hersteller, Importeur und verantwortlichen Wirtschaftsakteur in der EU mit ihren Kennungen,
- die Produktinformationen aus dem Rechtsakt: Materialien, Rezyklatanteil, Reparierbarkeit, besorgniserregende Stoffe.
Das zentrale DPP-Register der Kommission ist seit dem 20. Juli 2026 online (Art. 13 hatte den 19. Juli 2026 als Frist gesetzt). Es speichert nur die Kennungen und einige Metadaten. Die Produktdaten selbst bleiben beim Unternehmen oder seinem DPP-Dienstleister.
Was ab wann gilt
| Datum | Was |
|---|---|
| 18. Juli 2024 | ESPR in Kraft – allein noch ohne Pflichten für einzelne Produkte |
| 16. April 2025 | Erster ESPR-Arbeitsplan 2025–2030 beschlossen |
| 19. Juli 2026 | Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung und Schuhe gilt für große Unternehmen |
| 20. Juli 2026 | DPP-Register online, mit Testumgebung und Helpdesk |
| 18. Februar 2027 | Batteriepass für LV-Batterien (E-Bikes, E-Scooter), Industriebatterien über 2 kWh und E-Auto-Batterien; QR-Code auf allen Batterien |
| 19. Juli 2030 | Vernichtungsverbot und Offenlegungspflicht auch für mittlere Unternehmen |
| 1. August 2030 | Neue Spielzeugverordnung gilt, mit Pass für jedes Spielzeug |
Für die ESPR-Produktgruppen gibt es noch kein Datum. Ein delegierter Rechtsakt darf frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten gelten, außer in begründeten Fällen (Art. 4 Abs. 4). Selbst ein Rechtsakt aus dem Jahr 2027 würde also in der Regel frühestens 2028 gelten.
Welche Produktgruppen zuerst kommen
Der Arbeitsplan vom 16. April 2025 (COM(2025) 187) setzt diese Prioritäten, mit vorläufigen Jahren für den Erlass der Regeln:
| Produktgruppe | Erlass geplant |
|---|---|
| Eisen und Stahl | 2026 |
| Textilien, vor allem Bekleidung | 2027 |
| Reifen | 2027 |
| Aluminium | 2027 |
| Möbel | 2028 |
| Matratzen | 2029 |
| Reparierbarkeit (übergreifend, z. B. Unterhaltungselektronik) | 2027 |
| Recyclingfähigkeit und Rezyklat bei Elektrogeräten | 2029 |
Schuhe stehen nicht auf der Liste; eine Studie dazu soll bis Ende 2027 fertig sein. Waschmittel, Farben, Schmierstoffe und Chemikalien, die Art. 18 als Kandidaten nennt, hat die Kommission im ersten Plan weggelassen. Für Marktplatzhändler ist Bekleidung die Gruppe, die du im Blick behalten solltest. Erst der jeweilige Rechtsakt legt fest, was in den Pass gehört, wer ihn erstellt und wie Kunden ihn im Fernabsatz vor dem Kauf sehen (Art. 9 Abs. 2 lit. e) – für Verbraucherprodukte ist davon noch nichts festgelegt.
Batterien und Spielzeug: die festen Termine
Batterien kommen zuerst, nach eigenem Gesetz. Ab dem 18. Februar 2027 braucht jede LV-Batterie (für leichte Verkehrsmittel), jede Industriebatterie über 2 kWh und jede Traktionsbatterie für E-Autos, die in Verkehr gebracht wird, einen Batteriepass (Art. 77 Verordnung (EU) 2023/1542). Ab demselben Tag müssen alle Batterien einen QR-Code tragen (Art. 13 Abs. 6). Verkaufst du E-Bike-Akkus oder E-Scooter als Importeur oder unter eigener Marke, kläre jetzt mit deinem Lieferanten, wer den Pass erstellt.
Spielzeug folgt mit der neuen Spielzeugverordnung (EU) 2025/2509, die ab dem 1. August 2030 gilt. Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen für jedes Spielzeugmodell einen Pass erstellen (Art. 19), und wer das Spielzeug in Verkehr bringt, lädt dessen Kennungen ins EU‑Register hoch (Art. 22). Der Datenträger muss vor dem Kauf sichtbar sein, auch im Onlinehandel, und Marktplätze müssen ein Feld für den Datenträger oder den Link zum Pass bereitstellen (Art. 14 Abs. 3). Spielzeug, das vor dem 1. August 2030 nach der alten Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter verkauft werden (Art. 57). Die Warnhinweise, die schon heute gelten, findest du im Ratgeber zu Spielzeug-Warnhinweisen.
Das Vernichtungsverbot für Kleidung und Schuhe
Ebenfalls aus der ESPR: Seit dem 19. Juli 2026 dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten (Art. 25 und Anhang VII). Mittlere Unternehmen folgen ab dem 19. Juli 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen. „Unverkauft“ umfasst Überbestände, Ladenhüter und auch Retouren aus dem Widerrufsrecht.
Ausnahmen regelt ein delegierter Rechtsakt, etwa für unsichere, beschädigte oder gefälschte Ware und für Produkte, die sich nicht spenden ließen. Große Unternehmen müssen außerdem jährlich veröffentlichen, wie viele unverkaufte Produkte sie entsorgt haben und warum (Art. 24).
Als kleiner Händler darfst du Ware weiterhin vernichten – aber keine Ware, die dir ein großes Unternehmen überlassen hat, um das Verbot zu umgehen (Art. 25 Abs. 2). Wenn du Retourenpaletten oder Restposten aufkaufst, denk daran.
Was du jetzt vorbereiten kannst
Das meiste, was später in einen Pass gehört, brauchst du schon heute für die GPSR-Pflichtangaben. Sammle es pro Artikel, sauber strukturiert:
- GTIN/EAN und die Modell- oder Typbezeichnung des Herstellers,
- Name, Post- und E‑Mail-Adresse des Herstellers, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU,
- Materialien mit Prozentangaben – bei Textilien die gesetzlichen Faserbezeichnungen,
- Zolltarifnummer und Ursprungsland,
- Konformitätserklärung, Sicherheitshinweise und Anleitung in jeder Sprache, in der du verkaufst,
- bei Batterien: Typ, Kapazität und wer den Batteriepass erstellt.
Frag deine Lieferanten jetzt schriftlich, ob sie den Pass oder die Daten dafür liefern, sobald die Regeln für ihre Produktgruppe gelten. Verkaufst du unter eigener Marke oder importierst du von außerhalb der EU, bist du voraussichtlich derjenige, der ihn erstellen muss: Nach der ESPR gilt ein Importeur oder Händler, der ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, als Hersteller (Art. 34).
Vorsicht mit Versprechen: „Mit Digitalem Produktpass“ oder „DPP-ready“ im Angebot für eine Produktgruppe ohne Regeln ist eine Aussage, die niemand prüfen kann. Lass sie besser weg.
Prüf dein Angebot schon heute
Der Pass ist für die meisten Produkte noch nicht fällig – die Regeln für den Angebotstext gelten aber jetzt. Der kostenlose Listing-Check findet unzulässige Faserbezeichnungen wie „Bambus“, fehlende Spielzeug-Warnhinweise, verbotene Umweltaussagen und „CE-geprüft“ in deinem bestehenden Angebot, in sechs Sprachen und ohne Konto.