Wer Spielzeug online verkauft, muss die kaufrelevanten Warnhinweise – vor allem Altersgrenzen wie „Achtung! Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ – schon im Angebot zeigen, nicht erst auf der Verpackung. Das verlangt § 11 der 2. ProdSV, die deutsche Umsetzung der Spielzeugrichtlinie. Welche Hinweise es gibt, wie sie lauten müssen und wohin sie bei Amazon, eBay und Kaufland gehören.
Was das Gesetz verlangt
Grundlage ist Artikel 11 der Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG, in Deutschland umgesetzt in § 11 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (2. ProdSV, Spielzeugverordnung). Für Händler sind drei Absätze entscheidend:
- Warnhinweise müssen mit dem Wort „Achtung“ beginnen (§ 11 Abs. 3).
- Warnhinweise, die für die Kaufentscheidung maßgeblich sind – etwa Mindest- und Höchstalter –, sowie die übrigen einschlägigen Hinweise nach Anhang V der Richtlinie müssen vor dem Kauf klar erkennbar sein. „Dies gilt auch, wenn der Kauf auf elektronischem Weg abgeschlossen wird“ (§ 11 Abs. 4).
- Warn- und Sicherheitshinweise sind in deutscher Sprache abzufassen (§ 11 Abs. 5).
Der Hersteller bringt die Hinweise auf Spielzeug und Verpackung an. Im Online-Handel sieht der Kunde die Verpackung aber erst nach dem Kauf – deshalb musst du als Verkäufer die Hinweise ins Angebot übernehmen. Fehlende oder falsch formulierte Warnhinweise sind ein Klassiker bei Abmahnungen gegen Marktplatzhändler (mehr dazu im Ratgeber Abmahnung für Marktplatzhändler).
Welche Warnhinweise es gibt
Anhang V Teil A der Richtlinie nennt die allgemeinen Benutzereinschränkungen: mindestens das Mindest- oder Höchstalter, wo angemessen die nötigen Fähigkeiten, Höchst- oder Mindestgewicht und den Hinweis, dass das Spielzeug nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzt werden darf. Teil B legt für bestimmte Spielzeugkategorien feste Formulierungen fest. Die Hinweise der Nummern 2 bis 10 sind wörtlich zu übernehmen:
| Kategorie | Warnhinweis |
|---|---|
| Spielzeug, das für Kinder unter 36 Monaten gefährlich sein könnte | „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet.“ oder „Nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet.“ – plus kurzer Hinweis auf die konkrete Gefahr |
| Aktivitätsspielzeug (Schaukel, Rutsche, Klettergerüst) | „Nur für den Hausgebrauch.“ |
| Funktionelles Spielzeug (verkleinerte Nachbildung echter Geräte) | „Benutzung unter unmittelbarer Aufsicht von Erwachsenen.“ |
| Chemisches Spielzeug (z. B. Experimentierkästen) | „Nicht geeignet für Kinder unter … Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen.“ – das Alter legt der Hersteller fest |
| Rollschuhe, Inline-Skates, Skateboards, Roller, Spielzeugfahrräder | „Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden.“ |
| Wasserspielzeug | „Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden.“ |
| Spielzeug in Lebensmitteln | „Enthält Spielzeug. Beaufsichtigung durch Erwachsene empfohlen.“ |
| Imitationen von Schutzmasken und -helmen | „Dieses Spielzeug bietet keinen Schutz.“ |
| Spielzeug, das an Wiege, Kinderbett oder Kinderwagen gespannt wird | „Um mögliche Verletzungen durch Verheddern zu verhindern, ist dieses Spielzeug zu entfernen, wenn das Kind beginnt, auf allen vieren zu krabbeln.“ |
| Duftstoffe in Riechspielen, Kosmetikkoffern, Geschmacksspielen | „Enthält Duftstoffe, die Allergien auslösen können“ |
Übernimm den Wortlaut aus der Verpackung bzw. vom Hersteller und schreib ihn nicht frei um. Und: Ein Warnhinweis darf dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht widersprechen. Eine Babyrassel mit „Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet“ zu versehen, um sich abzusichern, ist unzulässig.
Wohin die Hinweise im Listing gehören
Maßstab ist: Der Kunde muss den Hinweis vor dem Klick auf „Kaufen“ ohne Suchen sehen. Ein Hinweis nur in AGB, im verlinkten PDF der Bedienungsanleitung oder auf dem siebten Produktbild reicht nicht.
- Amazon: Den Warnhinweis als Text in einen Bullet Point und in die Produktbeschreibung schreiben. Sicherheitsbilder und -dokumente, die du zusätzlich hochlädst, zeigt Amazon seit der GPSR in einem eigenen Sicherheitsbereich der Detailseite, getrennt von den Produktbildern – das ergänzt den Text, ersetzt ihn aber nicht.
- eBay: Unter „Produkthinweise“ → „Produktsicherheit“ kannst du bis zu 4 Piktogramme und/oder bis zu 8 vordefinierte Hinweise wählen; „Ergänzende Angaben“ fassen 120 Zeichen ohne Links. eBay nennt ausdrücklich „nicht für Kinder unter drei Jahren geeignet“ als Beispiel. Den vollständigen Wortlaut zusätzlich in die Artikelbeschreibung.
- Kaufland: Sicherheitshinweise gehören in das Attribut `safety_guidelines` (Freitext, in der Sprache des Marktplatzes), Sicherheitsdatenblätter in `safety_data_sheet`. Angebote ohne die GPSR-Angaben schließt Kaufland vom Verkauf aus.
- Eigener Shop: gut lesbar in der Produktbeschreibung, nahe am Warenkorb-Button. Kann man das Spielzeug schon von einer Kategorieseite aus in den Warenkorb legen, gehört der Hinweis auch dorthin.
Die Altersangabe in den Produktattributen („ab 3 Jahren“) ist eine Empfehlung, kein Warnhinweis. Seit dem 13. Dezember 2024 verlangt außerdem Artikel 19 der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) Herstellerangaben, Produktkennung und Warnhinweise in jedem Online-Angebot – siehe GPSR-Angaben im Listing. Einen fertigen Block dafür erstellt der GPSR-Generator.
Vorher – nachher
| Statt | Besser |
|---|---|
| Für Kinder ab 3 Jahren. | Achtung! Nicht für Kinder unter 36 Monaten geeignet. Enthält verschluckbare Kleinteile. Erstickungsgefahr. |
| Perfekt für den Pool! | Achtung! Nur im flachen Wasser unter Aufsicht von Erwachsenen verwenden. |
| Cooler Roller für kleine Racer | Achtung! Mit Schutzausrüstung zu benutzen. Nicht im Straßenverkehr zu verwenden. |
| Experimentierkasten für kleine Forscher | Achtung! Nicht geeignet für Kinder unter 10 Jahren. Benutzung unter Aufsicht von Erwachsenen. (Alter laut Verpackung) |
| Warnhinweis nur als Foto der Verpackung | Warnhinweis als Text im Angebot, das Foto zusätzlich |
| Babyspielzeug mit „Nicht für Kinder unter 3 Jahren“ | Hinweis streichen – er widerspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch |
Die Gefahrenbegründung beim 36-Monats-Hinweis (Kleinteile, lange Schnur, abnehmbare Teile) darf nach Anhang V auch aus der Gebrauchsanleitung hervorgehen. Im Angebot ist sie trotzdem sinnvoll: Sie macht den Hinweis verständlich und kostet kaum Zeichen.
Was die neue Spielzeugverordnung ändert
Die Verordnung (EU) 2025/2509 über die Sicherheit von Spielzeug wurde am 12. Dezember 2025 veröffentlicht und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie gilt aber im Wesentlichen erst ab dem 1. August 2030; bis dahin bleiben Richtlinie 2009/48/EG und 2. ProdSV maßgeblich. Früher, seit dem 1. Januar 2026, gelten nur die Artikel über benannte Stellen, delegierte Rechtsakte und Sanktionen (Art. 28–44 und 49–55). Spielzeug, das vor dem 1. August 2030 nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter verkauft werden (Art. 57).
Ab dem 1. August 2030 gilt für Online-Angebote:
- Warnhinweise müssen vor dem Kauf klar erkennbar sein, auch wenn der Kauf im Fernabsatz erfolgt (Art. 6 Abs. 3) – inhaltlich wie heute.
- Jedes Spielzeug braucht einen digitalen Produktpass. Sein Datenträger (z. B. QR-Code) muss vor dem Kauf sichtbar sein, auch im Fernabsatz (Art. 19 Abs. 7). Wer das Spielzeug in Verkehr bringt, muss Händlern und Marktplätzen eine digitale Kopie des Datenträgers oder einen Link liefern, auf Anfrage binnen 5 Arbeitstagen (Art. 19 Abs. 12).
- Online-Marktplätze müssen ihre Oberfläche so gestalten, dass Verkäufer CE-Kennzeichnung, Warnhinweise und den Zugang zum digitalen Produktpass anzeigen können (Art. 14 Abs. 3).
- Den Warnhinweisen wird das Wort „Achtung“ oder ein generisches Piktogramm (schwarzes Ausrufezeichen im gelben Dreieck) vorangestellt; neu ist eine Mindestschriftgröße auf Spielzeug und Verpackung (Anhang III).
Mehr zum Produktpass allgemein im Ratgeber digitaler Produktpass.
Listing prüfen
Der kostenlose Listing-Check erkennt Spielzeug-Listings und meldet, wenn kein Alters-Warnhinweis im Text steht – zusammen mit CE- und Prüfsiegel-Formulierungen wie „CE-geprüft“, die du bei Spielzeug besonders oft in Lieferantentexten findest (siehe CE und Prüfsiegel im Listing). Ob der Wortlaut zur Verpackung passt, kann nur jemand prüfen, der die Verpackung vor sich hat: Gleiche ihn vor dem Veröffentlichen ab.