Seit dem 13. Dezember 2024 muss jedes Online-Angebot eines Verbraucherprodukts nach Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) den Hersteller mit Post- und elektronischer Adresse nennen, bei Herstellern außerhalb der EU zusätzlich die verantwortliche Person in der EU, dazu Produktbild, Typ oder Kennung und alle Warnhinweise auf Deutsch. Was genau gefordert ist, wer bei Eigenmarken als Hersteller gilt und in welche Felder es bei Amazon, eBay, Kaufland und Otto gehört.
Was jedes Angebot zeigen muss
Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/988 verlangt, dass jedes Fernabsatz-Angebot „klar und gut sichtbar“ mindestens angibt:
- a) Hersteller
- Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke sowie Postanschrift und elektronische Adresse (E‑Mail oder Kontaktformular)
- b) Verantwortliche Person
- nur wenn der Hersteller nicht in der EU niedergelassen ist: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der verantwortlichen Person in der EU
- c) Produktidentifizierung
- eine Abbildung des Produkts, sein Typ und jede andere Produktkennung, z. B. Modell-, Chargen- oder Seriennummer oder EAN
- d) Warn- und Sicherheitshinweise
- alle Hinweise, die auf dem Produkt, der Verpackung oder der Begleitunterlage stehen müssen, in einer Sprache, die die Verbraucher im Verkaufsland leicht verstehen – für Deutschland auf Deutsch
Die Pflicht trifft jeden Händler, der online verkauft, nicht nur den Hersteller. Marktplätze müssen nach Art. 22 Abs. 9 GPSR ihre Oberfläche so gestalten, dass du diese Angaben für jedes Produkt eintragen kannst und Kunden sie im Angebot sehen.
Wer bei Eigenmarken der Hersteller ist
Hersteller im Sinne der GPSR ist, wer ein Produkt herstellt oder herstellen lässt und es unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke vermarktet (Art. 3 Nr. 8). Verkaufst du Ware aus China unter deiner Amazon-Marke, bist du selbst der Hersteller – mit deiner Firmenanschrift, nicht der Fabrik.
Verkaufst du Markenware eines anderen Unternehmens, trägst du dessen Angaben ein, wie sie auf Produkt oder Verpackung stehen. Fehlen sie dort, ist das ein Warnsignal: Ohne Herstellerangaben darfst du das Produkt nicht anbieten.
Produkte von außerhalb der EU
Ein Produkt darf nach Art. 16 Abs. 1 GPSR nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der EU niedergelassener Wirtschaftsakteur dafür verantwortlich ist. Wer das sein kann, regelt Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020:
- der Hersteller selbst, wenn er in der EU sitzt,
- der Importeur, wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt,
- ein Bevollmächtigter mit schriftlichem Auftrag des Herstellers,
- ein Fulfilment-Dienstleister in der EU für die Produkte, die er abwickelt – aber nur, wenn keiner der anderen in der EU ansässig ist.
Für britische Hersteller gilt dasselbe wie für chinesische: Großbritannien ist kein EU‑Mitgliedstaat. Name und Kontaktdaten der verantwortlichen Person müssen zusätzlich auf dem Produkt, der Verpackung, dem Paket oder einer Begleitunterlage stehen (Art. 16 Abs. 3).
Wohin die Angaben bei Amazon, eBay, Kaufland und Otto gehören
Alle vier Marktplätze haben eigene Felder für die GPSR-Angaben. Trag sie dort ein und nicht nur in die Beschreibung: Die Felder sind das, was der Marktplatz prüft und im Angebot anzeigt, und fehlende Angaben führen zur Sperrung.
- Amazon
- Kontaktdaten von Hersteller und verantwortlicher Person im Kontozustand unter der regulatorischen Compliance hinterlegen (englische Oberfläche: Account Health › Regulatory compliance), für jeden EU‑Shop einzeln; dann im Angebot zuordnen (in Upload-Dateien und der API die Attribute gpsr_manufacturer_reference auf ASIN-Ebene und dsa_responsible_party_address auf SKU-Ebene). Warn- und Sicherheitshinweise als Bild oder PDF hochladen.
- eBay
- Im Angebotsformular unter „Produkthinweise“: „Produkthersteller“, „EU Verantwortliche Person“ und „Produktsicherheit“ (Hinweise als Text, Bild oder Dokument). Modell, EAN und Herstellernummer in die Artikelmerkmale.
- Kaufland
- Hersteller- und EU‑Kontakte im Seller Portal unter Angebotsverwaltung › Importe verwalten im Bereich zur GPSR; Pflicht sind Name, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land und E‑Mail oder Website. Warnhinweise im Attribut safety_guidelines, Sicherheitsdatenblatt in safety_data_sheet, Konformitätsnachweis in ce_certificate.
- Otto
- Herstellerangaben pro Artikel, nicht zentral pro Hersteller: Name, Anschrift und E‑Mail oder Kontaktformular-URL, über die Otto-Oberfläche für Partner oder per Schnittstelle. Fehlen sie, kann Otto den Artikel deaktivieren.
Die Menüs ändern sich immer wieder. Maßgeblich ist die aktuelle Hilfe im jeweiligen Verkäuferkonto; die Pflichtinhalte aus Art. 19 bleiben dieselben. Weitere Felder je Marktplatz findest du in den Ratgebern zu Kaufland und Otto.
Häufige Fehler
- nur ein Markenname, ohne Postanschrift und elektronische Adresse,
- die Adresse der chinesischen Fabrik statt deiner eigenen, obwohl du unter deiner Marke verkaufst,
- ein Hersteller außerhalb der EU ohne verantwortliche Person in der EU – oder eine verantwortliche Person, deren Vertrag abgelaufen ist,
- keine Produktkennung, sodass das Angebot keinem Rückruf zugeordnet werden kann,
- gekürzte oder frei übersetzte Warnhinweise – sie müssen denen auf dem Produkt entsprechen; bei Spielzeug gelten eigene Formulierungen, siehe Warnhinweise für Spielzeug,
- ein Hinweis wie „CE-geprüft“ statt echter Sicherheitsinformationen – warum das irreführt, steht unter „CE-geprüft“ und Prüfaussagen.
Angaben prüfen
Mit dem GPSR-Generator stellst du Hersteller, verantwortliche Person, Kennung und Warnhinweise zu einem Block zusammen, den du in die Felder oder die Beschreibung kopierst. Wenn Nordova ein Listing schreibt, prüft es diese Angaben aus deinen Produktdaten. Der kostenlose Listing-Check prüft die Formulierungen im Angebotstext selbst – die GPSR-Felder des Marktplatzes sieht er nicht.