Verkaufen in andere EU‑Länder

Frankreich: Triman, AGEC und IDU für Amazon.fr-Händler

Veröffentlicht am 13. Oktober 2026

Wenn du aus Deutschland direkt an Verbraucher in Frankreich verkaufst – etwa über Amazon.fr –, behandelt dich das französische AGEC-Gesetz (Loi n° 2020-105) als Hersteller: Du brauchst eine EPR-Registrierungsnummer (IDU) in deinen AGB und auf deiner Website, Triman-Logo und Info-tri auf Produkt oder Verpackung, für manche Geräte einen Reparierbarkeits- oder Haltbarkeitsindex neben dem Preis – und „biodégradable“ oder „respectueux de l’environnement“ darf nicht auf Produkt und Verpackung stehen. Was gilt, für wen, und wo es auf deinen Vertriebsweg ankommt.

Wer in Frankreich „Hersteller“ ist, wenn du aus Deutschland lieferst

Der französische Code de l’environnement nennt jeden „producteur“, der Produkte, aus denen Abfall entsteht, herstellt, bearbeitet, verkauft oder einführt (Art. L. 541-10). Für die Reparierbarkeits- und Haltbarkeitsindizes ist „Importeur“ ausdrücklich, wer ein Gerät aus einem anderen EU‑Staat oder einem Drittland auf den französischen Markt bringt (Art. R. 541-217). Für Verpackungen gilt seit dem 12. August 2026 die Definition der EU‑Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR, Art. 3 Nr. 15): Wer aus einem anderen Mitgliedstaat verpackte Waren direkt an Endnutzer in Frankreich abgibt, ist dort Hersteller – das Gegenstück zu deiner LUCID-Pflicht in Deutschland.

Konkret hängt es an deinem Vertriebsweg:

  • Du verkaufst direkt an französische Verbraucher (eigener Shop, Amazon.fr, Cdiscount, eBay.fr …): Dann bist du grundsätzlich Hersteller für Frankreich, auch wenn die Ware aus Deutschland verschickt wird.
  • Du verkaufst an einen französischen Händler oder Importeur, der in Frankreich weiterverkauft: Meist bringt er die Ware in Frankreich in Verkehr und trägt die EPR-Pflichten – regel das im Vertrag.
  • Deine Ware liegt in einem französischen Lager (z. B. über Amazons Pan-EU‑Programm): Du verkaufst trotzdem an den Verbraucher, die Frage stellt sich also genauso.

Seit dem Gesetz Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 muss, wer nicht in Frankreich niedergelassen und EPR-pflichtig ist, schriftlich einen in Frankreich ansässigen Bevollmächtigten („mandataire“) bestellen (Art. L. 541-10-9-1). Das gilt als erfüllt für Produkte, bei denen ein in Frankreich niedergelassener Marktplatz die EPR-Pflichten bereits übernimmt. Für Verpackungen verlangt zusätzlich die PPWR seit dem 12. August 2026 einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat, in den du im Fernabsatz verkaufst, ohne dort niedergelassen zu sein (Art. 45 Abs. 3). Ein Vorschlag der Kommission vom Dezember 2025, diese Pflicht für Hersteller mit Sitz in der EU auszusetzen, war bei Redaktionsschluss nicht verabschiedet.

EPR-Systeme und die IDU

Jeder EPR-Bereich („filière REP“) hat eigene Rücknahmesysteme („éco-organismes“): Haushaltsverpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte, Batterien, Bekleidung, Schuhe und Haushaltswäsche, Möbel, Spielzeug, Sport- und Freizeitartikel, Heimwerker- und Gartenartikel und weitere (Liste in Art. L. 541-10-1). Du trittst einem zugelassenen System bei, zahlst die Öko-Beiträge und bekommst pro Bereich eine eindeutige Kennnummer, die im Register SYDEREP der ADEME geführt wird (Art. L. 541-10-13).

  • Die IDU gehört in deine AGB („conditions générales de vente“) oder, wenn du keine hast, in ein anderes Vertragsdokument für den Käufer (Art. R. 541-173).
  • Hast du eine Website, steht die IDU dort genauso wie die Pflichtangaben nach Art. 19 LCEN – vergleichbar mit deinem Impressum (Art. R. 541-173).
  • Jeder Verkäufer muss einem Käufer auf Nachfrage die IDU des Herstellers nennen (Art. L. 541-10-10).
  • Fehlt die IDU in den Pflichtangaben, droht eine Verwaltungsbuße bis 30.000 € (Art. L. 541-9-5).

Marktplätze müssen die EPR-Pflichten für ihre Händler übernehmen, es sei denn, der Händler weist nach, dass er sie selbst erfüllt; eine IDU gilt als Nachweis (Art. L. 541-10-9). Amazon fragt deshalb im EPR-Bereich von Seller Central deine IDUs je Kategorie ab und meldet dich ohne gültige IDU automatisch für „Pay on Behalf“ an: Amazon meldet und zahlt die Öko-Beiträge für deine Amazon-Verkäufe und belastet sie dir zuzüglich einer Servicegebühr. Das deckt nur Amazon-Verkäufe ab – für deinen eigenen Shop brauchst du eigene IDUs.

Triman und Info-tri

Jedes Haushaltsprodukt aus einem EPR-Bereich (außer Getränkeverpackungen aus Glas) trägt das Triman-Logo zusammen mit der Info-tri, die erklärt, wie der Abfall zu trennen ist – bei mehreren Bestandteilen Teil für Teil (Art. L. 541-9-3 und R. 541-12-17 bis R. 541-12-24). Die Info-tri gibt das jeweilige éco-organisme vor: Für Haushaltsverpackungen nimm die Vorlage deines Systems (z. B. Citeo) statt eines selbst gebauten Symbols.

  • Wo: auf Produkt oder Verpackung, sonst in anderen Unterlagen, die dem Produkt beiliegen; bei Haushaltsverpackungen auf der Verpackung; Aufkleber sind erlaubt (Art. R. 541-12-21).
  • Nur digital bei sehr kleinen Flächen: unter 10 cm² auf der größten Seite (Logo und Info-tri, wenn keine anderen Unterlagen beiliegen) bzw. 10–20 cm² (nur Info-tri).
  • Gegenseitige Anerkennung: Statt Triman ist eine Trennkennzeichnung eines anderen Mitgliedstaats zulässig, wenn sie dort Pflicht ist und ebenfalls auf Trennregeln hinweist (Art. R. 541-12-20). Ein freiwilliges Recycling-Symbol auf deiner Verpackung ersetzt Triman also nicht.
  • Bußgeld: bis 15.000 € für Unternehmen (Art. L. 541-9-4).

Im Online-Listing selbst muss das Triman nicht stehen: Die Pflicht gilt für Produkt und Verpackung, die beim Kunden ankommen. Frühestens ab dem 12. August 2028 schreibt die PPWR ein EU‑weit einheitliches Verpackungsetikett vor, dessen Angaben dann auch vor dem Online-Kauf verfügbar sein müssen (Art. 12).

Reparierbarkeits- und Haltbarkeitsindex

Für bestimmte neue Elektro- und Elektronikgeräte muss der Verkäufer – auch wer online in Frankreich verkauft – beim Kauf eine Note von 0 bis 10 anzeigen (Art. L. 541-9-2). Laut französischem Umweltministerium gilt der Reparierbarkeitsindex („indice de réparabilité“) für Laptops, Elektro-Rasenmäher, Geschirrspüler, Staubsauger und Hochdruckreiniger; für Fernseher hat ihn seit dem 8. Januar 2025 und für Waschmaschinen (Front- und Toplader) seit dem 8. April 2025 der Haltbarkeitsindex („indice de durabilité“) ersetzt. Smartphones stehen nicht mehr auf der Liste: Eine Verordnung vom 26. Juni 2025 hat die Kriterien dafür aufgehoben.

  • Online steht das Logo auf jeder Seite, auf der man das Produkt kaufen kann, in der Nähe des Preises, sichtbar und lesbar (Art. R. 541-213 und R. 541-220) – nicht versteckt als letztes Galeriebild.
  • Beim Haltbarkeitsindex muss die Detailtabelle zur Note direkt von derselben Seite aus erreichbar sein (Art. R. 541-220); beim Reparierbarkeitsindex müssen die Berechnungsparameter auf geeignete Weise zugänglich sein (Art. R. 541-213).
  • Hersteller oder Importeur berechnen den Index und geben ihn kostenlos an die Verkäufer weiter (Art. R. 541-212 und R. 541-218). Bringst du das Gerät selbst aus Deutschland nach Frankreich, ist das deine Aufgabe.
  • Bußgeld: bis 15.000 € für Unternehmen (Art. L. 541-9-4).

Umweltaussagen: was verboten, was geregelt ist

Art. L. 541-9-1 des Code de l’environnement (Art. 13 AGEC) und Art. R. 541-230 verbieten auf neuen Verbraucherprodukten und ihren Verpackungen die Angaben „biodégradable“, „respectueux de l’environnement“ und jede gleichwertige Aussage. Derselbe Artikel regelt weitere Angaben – typische Fälle aus übersetzten deutschen Texten:

StattBesser
« emballage respectueux de l’environnement » („umweltfreundliche Verpackung“)« emballage comportant au moins 80 % de matières recyclées » (wenn belegt)
« sachet biodégradable » („biologisch abbaubarer Beutel“)streichen; bei heimkompostierbarem Kunststoff: « compostable » und « Ne pas jeter dans la nature »
« fabriqué en matériaux recyclés » („aus Recyclingmaterial“)den tatsächlichen Anteil recycelter Materialien in Prozent angeben
« neutre en carbone » („klimaneutral“)streichen, außer mit veröffentlichter Emissionsbilanz und Reduktionspfad (Art. L. 229-68) – reine Kompensation reicht nach EU‑Recht nicht mehr

Kunststoff, der nur in Industrieanlagen kompostierbar ist, darf nicht als „compostable“ bezeichnet werden. Diese französischen Verbote betreffen Produkt und Verpackung; dein Listing fällt zusätzlich unter die Richtlinie (EU) 2024/825, die ab dem 27. September 2026 anzuwenden war (siehe Green-Claims-Verbot). Frankreich hatte die Umsetzung bei Redaktionsschluss noch nicht abgeschlossen, irreführende Werbung ist dort aber ohnehin verboten.

Das „Produktdatenblatt zu Umwelteigenschaften“ („fiche produit relative aux qualités et caractéristiques environnementales“, Art. R. 541-227 bis R. 541-229, eingeführt durch Dekret 2022-748, heute in der Fassung von Dekret 2024-316) ist erst ab 10 Mio. € Umsatz und 10.000 in Frankreich in Verkehr gebrachten Einheiten pro Jahr bei den betroffenen Produkten Pflicht. Darunter gilt: Wenn du solche Angaben freiwillig auf die Verpackung druckst, müssen sie den Formulierungen des Dekrets folgen. Für Bekleidung, Schuhe und Haushaltswäsche, die online verkauft werden, verlangt das Gesetz Nr. 2026-602 außerdem die Herstellungsorte neben dem Preis, in gleicher Schriftgröße (Art. L. 541-9-1-2).

Loi Toubon: das Listing auf Französisch

Das Gesetz Nr. 94-665 vom 4. August 1994 (Loi Toubon, Art. 2) schreibt Französisch vor für Bezeichnung, Angebot, Präsentation, Gebrauchsanleitung und Garantiebeschreibung – auch auf Websites und Online-Marktplätzen; die französische Verbraucherbehörde DGCCRF kontrolliert ausdrücklich auch den Online-Handel. Andere Sprachen dürfen zusätzlich stehen, Französisch muss dabei sein. Auch die Sicherheitshinweise nach GPSR müssen auf Französisch vorliegen (siehe GPSR im Listing).

Eine ungeprüfte Maschinenübersetzung deines deutschen Amazon-Listings fällt auf Amazon.fr schnell auf: falsche Fachbegriffe, „Lieferumfang“ wörtlich übersetzt, abgeschnittene Pflichtangaben. Typische Fehler beschreibt unser Ratgeber zu maschinell übersetzten Listings.

Checkliste und Listing-Check

  • Klar, wer in Frankreich Hersteller ist (du, dein Importeur oder der Marktplatz); Bevollmächtigten bestellt, wenn du nicht in Frankreich niedergelassen bist.
  • IDU je EPR-Bereich (Verpackung und Produkt) in AGB und auf der Website; bei Amazon IDUs hinterlegt oder „Pay on Behalf“ bewusst gewählt.
  • Triman und Info-tri des éco-organisme auf Produkt oder Verpackung.
  • Reparierbarkeits- oder Haltbarkeitsindex neben dem Preis, mit Detailtabelle, wenn das Gerät betroffen ist.
  • Kein „biodégradable“, „respectueux de l’environnement“, „écologique“ oder „neutre en carbone“ auf der Verpackung und im Listing; bei Recycling-Aussagen der Prozentanteil.
  • Listing, Anleitung und Warnhinweise auf Französisch.

Der kostenlose Listing-Check findet verbotene Umweltaussagen im Text – « respectueux de l’environnement », « biodégradable », « neutre en carbone » – sowie irreführende CE- und Prüfsiegel-Formulierungen in allen sechs Sprachen. IDU und Verpackung prüft er nicht: Das regelst du in deinem Konto und in der Produktion.

Quellen

  1. Code de l’environnement, konsolidierte Fassung vom 7. Oktober 2026 (Art. L. 541-9-1 bis L. 541-10-13, R. 541-12-17 ff., R. 541-173, R. 541-210 ff.)
  2. Französisches Umweltministerium: Reparierbarkeits- und Haltbarkeitsindex
  3. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen (PPWR), Art. 3, 12, 44 und 45
  4. Gesetz Nr. 2026-602 vom 8. Juli 2026 zur Textilindustrie (AIDA / Ineris)
  5. Amazon: Lösungen zur Umwelt-Compliance in Frankreich (EPR, IDU, Pay on Behalf)
  6. Französisches Kulturministerium: Gebrauch der französischen Sprache (Gesetz vom 4. August 1994)

Informationen für Händler, keine Rechtsberatung.

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