Verkaufen in andere EU‑Länder

Italien: Umweltkennzeichnung von Verpackungen, CONAI

Veröffentlicht am 13. Oktober 2026

Seit dem 1. Januar 2023 müssen alle Verpackungen auf dem italienischen Markt die Umweltkennzeichnung nach Art. 219 Abs. 5 des Decreto Legislativo 152/2006 tragen: den Materialcode nach Entscheidung 97/129/EG und bei Verbraucherverpackungen Hinweise zur Entsorgung. Nach den Leitlinien des italienischen Umweltministeriums darfst du diese Angaben auch digital bereitstellen, wenn der Kunde erfährt, wo er sie findet. Was das für dich als Händler aus Deutschland bedeutet, wann du CONAI und das italienische Elektroregister brauchst – und wo es auf deinen Vertriebsweg ankommt.

Wer verpflichtet ist: italienischer Hersteller, Importeur oder Händler aus Deutschland

Die Pflichten hängen daran, wer Verpackung oder Produkt zuerst in Italien in Verkehr bringt:

  • Ein Unternehmen in Italien produziert, verpackt oder importiert die Ware und verkauft sie weiter: Es ist „produttore“ oder „utilizzatore“ nach D.Lgs. 152/2006, tritt CONAI bei und haftet für die Kennzeichnung.
  • Du lieferst an einen italienischen Importeur oder Händler: In der Regel meldet er den CONAI-Umweltbeitrag für die importierten „gefüllten Verpackungen“. Die Kennzeichnung muss trotzdem auf der Ware sein, wenn sie beim Kunden ankommt – kläre im Vertrag, wer sie anbringt.
  • Du verkaufst aus Deutschland direkt an italienische Verbraucher (eigener Shop, Amazon.it, eBay.it …): Seit dem 12. August 2026 bist du nach der EU‑Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR, Art. 3 Nr. 15) für diese Verpackungen in Italien „Hersteller“ – wie bei LUCID in Deutschland, nur mit italienischen Regeln.

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU‑Staat verlangt Art. 178-ter Abs. 8 D.Lgs. 152/2006 schon bisher einen in Italien ansässigen Bevollmächtigten für die Herstellerverantwortung; seit dem 12. August 2026 schreibt zudem die PPWR (Art. 45 Abs. 3) für Verpackungen einen Bevollmächtigten in jedem Mitgliedstaat vor, in den du im Fernabsatz verkaufst, ohne dort niedergelassen zu sein. Das Gesetz Nr. 36 vom 17. März 2026 (Art. 14) gibt der italienischen Regierung acht Monate, das nationale Recht an die PPWR anzupassen – einige italienische Details, etwa das nationale Herstellerregister, stehen also noch nicht fest.

Was auf die Umweltkennzeichnung gehört

Art. 219 Abs. 5 D.Lgs. 152/2006 in der Fassung des D.Lgs. 116/2020 verlangt, dass alle Verpackungen „angemessen gekennzeichnet“ sind, damit Sammlung und Recycling funktionieren und Verbraucher wissen, wohin die Verpackung gehört. Die Leitlinien des Ministeriums (Dekret Nr. 360 vom 28. September 2022) unterscheiden:

  • Alle Verpackungen, auch B2B- und Transportverpackungen: alphanumerischer Materialcode nach Entscheidung 97/129/EG (z. B. PAP 20 für Wellpappe, PET 1, LDPE 4, PP 5); für dort nicht erfasste Kunststoffe ist UNI EN ISO 1043-1 möglich.
  • Verbraucherverpackungen: zusätzlich ein Sammelhinweis auf Italienisch, etwa „Raccolta carta“ oder „Carta – Raccolta differenziata“, mit der Aufforderung, die Regeln der eigenen Gemeinde zu prüfen („Verifica le disposizioni del tuo Comune“).
  • Verpackungen aus mehreren Teilen: Code und Sammelhinweis für jedes von Hand trennbare Teil, oder alles gesammelt auf dem Hauptteil, wenn der Platz nicht reicht.
VerpackungBeispiel (auf Italienisch)
Versandkarton aus WellpappePAP 20 – Raccolta carta. Verifica le disposizioni del tuo Comune.
PolybeutelLDPE 4 – Raccolta plastica. Verifica le disposizioni del tuo Comune.
Faltschachtel mit PET-EinsatzAstuccio: PAP 21 – Raccolta carta · Vaschetta: PET 1 – Raccolta plastica

Den Materialcode muss formal der Verpackungshersteller anbringen (Hersteller, Verarbeiter, Importeure leerer Verpackungen), das Bußgeld von 5.000 bis 25.000 € nach Art. 261 Abs. 3 trifft aber „jeden, der“ nicht konforme Verpackungen in Italien in Verkehr bringt. Bestell deshalb Kartons und Beutel mit Code beim Lieferanten und prüf die Verbraucherhinweise selbst.

Online-Verkauf: QR-Code, Website und Produktseite

Laut den Leitlinien des Ministeriums sind digitale Kanäle (App, QR-Code, Website) „immer zulässig“ und können die Angaben auf der Verpackung vollständig ersetzen oder ergänzen. Bedingung: Bei Verbraucherverpackungen musst du auf der Verpackung oder am „physischen oder virtuellen“ Verkaufsort angeben, wo der Kunde die Informationen findet – direkt und konkret für diese Verpackung.

  • Praktisch für mehrsprachige, kleine oder importierte Verpackungen ohne Platz für einen italienischen Hinweis – also typisch für Ware, die du für mehrere EU‑Länder gleich verpackst.
  • Auf der Produktseite kannst du eine Zeile „Etichettatura ambientale dell’imballaggio“ mit Codes und Sammelhinweisen ergänzen oder auf eine eigene Seite verlinken.
  • Ein QR-Code auf deine Startseite reicht nicht: Er muss zu den Angaben für genau diese Verpackung führen.

Frühestens ab dem 12. August 2028 führt die PPWR ein EU‑weit einheitliches Materialetikett für Verpackungen ein, dessen Angaben dann auch vor dem Online-Kauf verfügbar sein müssen (Art. 12). Bis dahin gilt die italienische Regel.

CONAI und Umweltbeitrag

Hersteller und Nutzer von Verpackungen treten dem nationalen Verpackungskonsortium CONAI bei (Art. 221 Abs. 2 D.Lgs. 152/2006) und zahlen den CONAI-Umweltbeitrag, berechnet je Tonne und Material – das italienische Gegenstück zur Systembeteiligung in Deutschland. Für ausländische Unternehmen unterscheidet der CONAI-Leitfaden 2026 (Abschnitt 2.4):

  • Ein ausländisches Unternehmen hat „derzeit“ keine Pflichten gegenüber CONAI, außer es verkauft verpackte Waren über E-Commerce-Plattformen nach Italien; es kann aber freiwillig beitreten, mit einem Zustellungsbevollmächtigten in Italien (einmalige Gebühr 5,16 €).
  • Wer verpackte Waren über E-Commerce-Plattformen in Italien in Verkehr bringt, unterliegt der Herstellerverantwortung (Art. 178-quater): Er kann vereinfachte Dienste nutzen, die der Plattformbetreiber aufgrund von Vereinbarungen mit den Konsortien anbieten muss, sonst muss er CONAI beitreten.
  • Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU‑Staat gilt das, bis das nationale Herstellerregister in Betrieb ist (Art. 178-ter Abs. 8).

Achtung: Der Leitfaden hat den Stand Dezember 2025, also vor Geltung der PPWR. Seit dem 12. August 2026 bist du nach der Verordnung auch dann Hersteller in Italien, wenn du aus deinem eigenen Shop an italienische Verbraucher verkaufst. Solange das italienische Recht nicht angepasst ist, klär mit CONAI ([email protected]), wie du diese Verkäufe meldest.

Bevor du deinen Katalog auf Amazon.it stellst: Frag nach, ob der Marktplatz einen EPR-Dienst für Verpackungen in Italien anbietet und was er abdeckt. Ein Marktplatz-Dienst gilt nicht für Verkäufe aus deinem eigenen Shop.

Elektrogeräte: italienisches Register AEE

Wer in einem anderen Mitgliedstaat sitzt und Elektro- und Elektronikgeräte im Fernabsatz direkt an Nutzer in Italien verkauft, ist „produttore“ nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. g Nr. 4 D.Lgs. 49/2014.

  • Registrierung im nationalen Register AEE über die Handelskammer, bevor du in Italien verkaufst (Art. 29); mit Sitz in einem anderen EU‑Staat kannst du schriftlich einen in Italien ansässigen Bevollmächtigten bestellen, der die Registrierung und deine Pflichten übernimmt (Art. 30 D.Lgs. 49/2014) – in der Praxis der übliche Weg.
  • Beitritt zu einem kollektiven (oder anerkannten individuellen) System für Haushaltsgeräte und jährliche Meldung der Mengen.
  • Die durchgestrichene Mülltonne auf dem Gerät ist dasselbe EU‑Symbol wie nach ElektroG.

Deine WEEE-Reg.-Nr. von der stiftung ear gilt in Italien nicht: Jedes Land führt sein eigenes Register.

Italienische Sprache und Warnhinweise

Art. 9 des italienischen Verbraucherkodex (Codice del consumo, D.Lgs. 206/2005) verlangt, dass alle Informationen für Verbraucher mindestens auf Italienisch vorliegen; stehen mehrere Sprachen da, muss das Italienische genauso sichtbar und lesbar sein. Art. 6 nennt die Mindestangaben auf Produkt oder Verpackung: Bezeichnung, Name und Sitz des Herstellers oder EU‑Importeurs mit Post- und E‑Mail-Adresse, Ursprungsland bei Herkunft außerhalb der EU, schädliche Stoffe, qualitätsbestimmende Materialien, Anleitung und Vorsichtsmaßnahmen. Die Anleitung darf auch als – auch digitale – Begleitunterlage kommen (Art. 7).

Zu Sicherheitshinweisen auf der Produktseite siehe GPSR im Listing. Wenn du dein deutsches Listing maschinell übersetzt, prüf Fachbegriffe und Warnhinweise: Typische Fehler stehen im Ratgeber zu maschinell übersetzten Listings. Und kein „ecologico“, „sostenibile“ oder „a impatto zero“ ohne Nachweis – solche pauschalen Aussagen sind in Italien seit dem 27. September 2026 verboten (siehe Green-Claims-Verbot).

Checkliste und Listing-Check

  • Geklärt, wer die Ware zuerst in Italien in Verkehr bringt (du, dein Importeur oder der Marktplatz); Bevollmächtigter bestellt, wenn du aus Deutschland verkaufst.
  • Code nach 97/129/EG auf jeder Verpackung, auch auf dem Versandkarton; Sammelhinweise auf Verbraucherverpackungen, gedruckt oder über einen klar ausgewiesenen digitalen Kanal.
  • CONAI-Beitritt oder EPR-Dienst des Marktplatzes für deine Italien-Verkäufe.
  • Registrierung im Register AEE und kollektives System, wenn du Elektrogeräte verkaufst.
  • Produktseite, Anleitung und Warnhinweise auf Italienisch.

Der kostenlose Listing-Check findet verbotene pauschale Umweltaussagen im Text („ecologico“, „sostenibile“, „biodegradabile“, „a impatto zero“) sowie irreführende CE- und Prüf-Formulierungen in sechs Sprachen. Die Kennzeichnung auf deiner Verpackung und deine Registrierungen bei CONAI oder im Register AEE prüft er nicht.

Quellen

  1. D.Lgs. 152/2006, Art. 219 (Kennzeichnung von Verpackungen) – Normattiva
  2. Italienisches Umweltministerium: Leitlinien zur Verpackungskennzeichnung nach Art. 219 Abs. 5 (PDF, Italienisch)
  3. D.Lgs. 152/2006, Art. 261 (Bußgelder Verpackungen) – Normattiva
  4. D.Lgs. 152/2006, Art. 178-quater (Herstellerverantwortung im Online-Handel) – Normattiva
  5. CONAI-Leitfaden 2026 zu Beitritt und Umweltbeitrag, Abschnitt 2.4 „Impresa estera“ (CONAI-Downloadseite, Italienisch)
  6. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen (PPWR), Art. 3, 12, 44 und 45
  7. D.Lgs. 49/2014 (Elektroaltgeräte), Art. 4 – Normattiva
  8. Codice del consumo (D.Lgs. 206/2005), Art. 9 – Normattiva

Informationen für Händler, keine Rechtsberatung.

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