Verkaufen in andere EU‑Länder

In Spanien verkaufen: Pflichten für Amazon.es & Co.

Veröffentlicht am 13. Oktober 2026

Wer aus Deutschland auf Amazon.es oder anderen spanischen Marktplätzen verkauft, braucht alle Pflichtangaben auf Spanisch, für Verpackungen und Elektrogeräte einen Bevollmächtigten in Spanien samt Registrierungsnummer, eine Kennzeichnung der Verpackung nach spanischem Recht und eine Gewährleistung von drei Jahren. Hier steht, was für dich als Versender aus dem Ausland gilt – mit dem Artikel zu jeder Pflicht.

Pflichtangaben auf Spanisch

Das spanische Verbraucherschutzgesetz (Real Decreto Legislativo 1/2007, TRLGDCU) verlangt, dass die Pflichtangaben zu Kennzeichnung und Aufmachung von Waren, die in Spanien vertrieben werden, mindestens auf Kastilisch (Spanisch) erscheinen (Artikel 18 Abs. 3). Bei Fernabsatzverträgen gilt das auch für die vorvertraglichen Informationen – wesentliche Eigenschaften, Gesamtpreis, deine Identität, Widerrufsrecht, Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung (Artikel 98 Abs. 1). Richtest du dein Angebot an spanische Verbraucher, gilt spanisches Verbraucherrecht, auch wenn deine Firma in Deutschland sitzt (Artikel 6 Rom-I-Verordnung).

Im Listing heißt das: Spanisch für

  • Produktname und die Eigenschaften, nach denen gekauft wird,
  • die Faserzusammensetzung bei Textilien (siehe unten),
  • Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Artikel 19 Buchst. d GPSR,
  • Garantieaussagen und deren Bedingungen.

Katalanisch, Baskisch oder Galicisch darfst du ergänzen, sie ersetzen Spanisch aber nicht. Ein ungeprüft maschinell übersetztes deutsches Listing ist eine typische Quelle falscher Begriffe – mehr dazu unter Listings maschinell übersetzen.

Verpackungen: Registrierung und Bevollmächtigter

Das Real Decreto 1055/2022 über Verpackungen nimmt den productor de producto in die Pflicht: wer Produkte verpackt oder verpackte Produkte importiert bzw. aus einem anderen EU‑Staat bezieht, um sie in Spanien in Verkehr zu bringen (Artikel 2 Buchst. t). Beim Fernabsatz gilt der für den Verkauf verantwortliche Händler als Verpacker der dafür verwendeten Verpackungen (Artikel 2 Buchst. e).

Ein Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, der Produkte in Spanien vertreibt, muss einen Bevollmächtigten (representante autorizado) in Spanien benennen (Artikel 17 Abs. 2). Der Bevollmächtigte trägt ihn in die Verpackungsabteilung des Registro de Productores de Producto ein (Artikel 15), schließt ihn einem EPR-System an, meldet jährlich bis 31. März die in Verkehr gebrachten Verpackungen (Artikel 16 Abs. 2) und erhält eine Registrierungsnummer, die auf Rechnungen und Begleitdokumenten stehen muss (Artikel 15 Abs. 3). Das ist das spanische Gegenstück zu LUCID – eine deutsche LUCID-Nummer genügt in Spanien nicht.

Deine SituationWer ist productor de producto
Eigenmarke, in Deutschland verpackt, Versand nach SpanienDu: Bevollmächtigten in Spanien benennen
Markenware eines deutschen Herstellers, die du weiterverkaufstLaut MITECO-Leitfaden der Hersteller als Verpacker – frag nach seiner spanischen Registrierungsnummer
Kein Bevollmächtigter, Verkauf über einen MarktplatzErsatzweise der Marktplatz für Finanzierungs- und Meldepflichten (Artikel 2 Buchst. t)
Versandkartons für Bestellungen über einen MarktplatzDer Marktplatz erfüllt Finanzierungs- und Meldepflichten im Namen der Hersteller (Artikel 17 Abs. 5)

Amazon hat 2023 angekündigt, dass Verkäufer ohne Sitz in Spanien je EPR-Kategorie (Verpackungen, Elektrogeräte, Batterien) eine spanische Registrierungsnummer hinterlegen müssen; sonst meldet und zahlt Amazon die Beiträge für Verkäufe auf Amazon.es gegen eine Gebühr („Pay on Behalf“). Deine übrigen Herstellerpflichten bleiben bei dir. Die aktuellen Bedingungen findest du in Seller Central.

Dazu kommt seit 12. August 2026 die EU‑Verpackungsverordnung (EU) 2025/40: Wer verpackte Produkte direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, muss dort schriftlich einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen (Artikel 45 Abs. 3), und Marktplätze müssen vor dem Verkauf an Verbraucher die Registrierungsnummer des Herstellers einholen (Artikel 45 Abs. 4). Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, diese Bevollmächtigtenpflicht bis 1. Januar 2035 auszusetzen (COM(2025) 982), ein Parallelvorschlag tut das für Elektrogeräte (COM(2025) 983); bis Mitte Oktober 2026 war keiner davon beschlossen. Die spanische Pflicht aus Artikel 17 Abs. 2 des Real Decreto 1055/2022 ist nationales Recht und wäre vom Verpackungsvorschlag nicht betroffen.

Kennzeichnung der Verpackung seit 1. Januar 2025

Artikel 13 des Real Decreto 1055/2022 gilt seit 1. Januar 2025 (fünfte Schlussbestimmung):

  • Haushaltsverpackungen nennen die Fraktion bzw. den Container, in den sie gehören; bei nicht leicht trennbaren Materialien den des Hauptmaterials nach Gewicht (Artikel 13 Abs. 2),
  • Mehrwegverpackungen weisen darauf hin und tragen gegebenenfalls das Symbol des Pfand- und Rücknahmesystems (Artikel 13 Abs. 2),
  • verboten ist die Aufschrift „respetuoso con el medio ambiente“ (umweltfreundlich) oder Gleichwertiges, das zum Wegwerfen in der Umwelt verleiten kann (Artikel 13 Abs. 3),
  • eine Recyclingfähigkeit in Prozent nur nach einer prüfbaren Bewertung durch Dritte, ein Rezyklatanteil nur mit Nachweis (Artikel 13 Abs. 4 und 6),
  • kompostierbare Kunststoffverpackungen nennen die Norm UNE EN 13432 und, wenn kompostierbar, „no abandonar en el entorno“ (Artikel 13 Abs. 5).

Pauschale Umweltaussagen im Listing verbietet außerdem die Richtlinie (EU) 2024/825, die alle Mitgliedstaaten ab dem 27. September 2026 anwenden mussten. Deutschland und Italien tun das seit diesem Datum; Spanien hatte sie im Oktober 2026 noch nicht umgesetzt – das soll das geplante Gesetz über nachhaltigen Konsum (Ley de Consumo Sostenible) tun. Trotzdem kann eine Umweltaussage, die du nicht belegen kannst, schon jetzt irreführend nach Art. 5 des spanischen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (Ley 3/1991) sein (Green-Claims-Verbot). Was weiterhin geht:

StattSchreib
embalaje respetuoso con el medio ambientecaja de cartón 100 % reciclado (nur mit Nachweis)
envase 100 % reciclableweglassen, solange du keinen geprüften Prozentwert hast
camiseta ecológicacamiseta de algodón orgánico con certificado GOTS

Das harmonisierte EU‑Trennlabel der Verpackungsverordnung gilt frühestens ab 12. August 2028 (Artikel 12 Abs. 1); bis dahin gelten die spanischen Regeln oben.

Elektrogeräte und Batterien

Nach dem Real Decreto 110/2015 über Elektroaltgeräte (RAEE) ist Hersteller, wer in einem anderen Mitgliedstaat sitzt und Elektro- oder Elektronikgeräte im Fernabsatz direkt an Haushalte in Spanien verkauft (Artikel 3 Buchst. h Nr. 4). Er muss schriftlich einen Bevollmächtigten in Spanien bestellen (Artikel 3 Buchst. j) – wie in Deutschland nach § 8 ElektroG. Daraus folgt:

  • Eintragung in die Herstellerabteilung des Registro Integrado Industrial (RII-AEE), das eine Herstellernummer vergibt (Artikel 8),
  • im Fernabsatz: die Nummer auf der Seite, über die verkauft wird, und auf der Rechnung an den Käufer (Artikel 9),
  • die durchgestrichene Mülltonne auf jedem Gerät (Artikel 7 Abs. 1),
  • Händler in Spanien dürfen nur Geräte registrierter Hersteller verkaufen (Artikel 11 Abs. 1).

Batterien, auch in Geräte eingebaute, haben eine eigene Registrierung: Seit 18. August 2025 verlangt die EU‑Batterieverordnung die Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem du Batterien erstmals bereitstellst (Verordnung (EU) 2023/1542, Artikel 55). Ein Entwurf, der Spaniens Batteriedekret (Real Decreto 106/2008) ersetzen soll, lag im Sommer 2026 zur Stellungnahme aus – prüf den aktuellen Registrierungsweg vor der ersten Lieferung.

Textilien: spanische Faserbezeichnungen, EPR noch im Entwurf

Die Faserzusammensetzung muss vor dem Kauf sichtbar sein, auch online, und zwar in der Amtssprache des Landes, in dem du verkaufst (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, Artikel 16 Abs. 1 und 3). Nutze die spanischen Namen aus Anhang I:

DeutschSpanisch (Anhang I)
Baumwollealgodón
Polyesterpoliéster
Elasthanelastano
Viskoseviscosa
Polyamidpoliamida o nailon
Leinenlino
Wollelana
Polyacrylacrílico

Beispiel: „Composición: 95 % algodón, 5 % elastano“. Mehr dazu unter Textilkennzeichnung.

Textil-EPR: Das Gesetz 7/2022 sieht eine Herstellerverantwortung für Textilien vor; das Umweltministerium MITECO hat einen Entwurf eines Königlichen Dekrets über Textil- und Schuhprodukte vom 1. Juli bis 4. September 2025 öffentlich zur Stellungnahme gestellt. Eine endgültige Fassung im BOE haben wir bis Oktober 2026 nicht gefunden – eine Registrierungspflicht für Textilien in Spanien können wir daher nicht bestätigen. Prüf das BOE, bevor du damit planst.

Gewährleistung: drei Jahre statt zwei

Deutsche Texte versprechen oft „2 Jahre Gewährleistung“. In Spanien haftet der Verkäufer für Vertragswidrigkeiten, die sich innerhalb von drei Jahren nach Lieferung zeigen (Artikel 120 Abs. 1 TRLGDCU, für Waren, die seit 1. Januar 2022 verkauft werden); bei Gebrauchtware kann mindestens ein Jahr vereinbart werden. Zeigt sich der Mangel in den ersten zwei Jahren, wird vermutet, dass er schon bei Lieferung bestand (Artikel 121 Abs. 1).

Eine Garantie bindet dich so, wie du sie bewirbst; die Garantieerklärung muss spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger und mindestens auf Spanisch vorliegen (Artikel 127).

StattSchreib
2 años de garantíagarantía legal de 3 años
garantía de 5 añosgarantía comercial de 5 años, plus Bedingungen und wie man sie geltend macht

Checkliste und Listing-Check

  • Listing, Warnhinweise und Garantie auf Spanisch,
  • spanische Verpackungs-Registrierungsnummer (deine über einen Bevollmächtigten oder die deines Herstellers),
  • RII-AEE-Nummer auf Produktseite und Rechnung bei Elektrogeräten,
  • Batterie-Registrierung für Spanien, wenn Batterien dabei sind,
  • Verpackung mit Container-Hinweis, ohne „respetuoso con el medio ambiente“,
  • spanische Faserbezeichnungen mit Prozentangaben,
  • „garantía legal de 3 años“ statt zwei Jahre.

Der kostenlose Listing-Check findet verbotene Umweltaussagen wie „respetuoso con el medio ambiente“ oder „sostenible“ und CE-Formulierungen wie „certificado CE“ auch in spanischen Texten und prüft Titel- und Keyword-Limits. Für einzelne Formulierungen gibt es den Claims-Checker, für den Hersteller- und Sicherheitsblock den GPSR-Generator.

Quellen

  1. Real Decreto 1055/2022 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (BOE)
  2. MITECO: Leitfaden zur Verpackungsabteilung des Herstellerregisters
  3. Real Decreto 110/2015 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (BOE)
  4. Real Decreto Legislativo 1/2007, Verbraucherschutzgesetz TRLGDCU (BOE)
  5. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen, Artikel 12, 44 und 45
  6. Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über Textilfaserbezeichnungen
  7. MITECO: Entwurf eines Dekrets über Textil- und Schuhprodukte
  8. Europäisches Parlament: Verfahren 2025/0395(COD), Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für Verpackungen und Batterien
  9. Europäisches Parlament: Vorschlag zur Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht (Elektrogeräte, Textilien)

Informationen für Händler, keine Rechtsberatung.

Prüf dein Listing in Sekunden

Füge ein Listing ein und sieh, was gegen Marktplatzregeln oder EU‑Werberegeln verstößt. Kostenlos, ohne Konto.

Listing kostenlos prüfen