Verkaufen in andere EU‑Länder

In Polen verkaufen: Pflichten für Allegro, Amazon.pl & BDO

Veröffentlicht am 13. Oktober 2026

Wer aus Deutschland an polnische Verbraucher auf Allegro, Amazon.pl oder Kaufland.pl verkauft, muss Produktnamen, Angebote, Warnhinweise und Produktinformationen auf Polnisch anbieten. Für Elektrogeräte brauchst du einen Bevollmächtigten in Polen und eine BDO-Registernummer; bei Verpackungen ist weniger klar, was Polen von ausländischen Versendern erwartet. Hier die Regeln einzeln – und was wir bestätigen konnten und was nicht.

Polnisch ist Pflicht gegenüber polnischen Verbrauchern

Das polnische Sprachengesetz (Ustawa o języku polskim) gilt im Geschäft mit Verbrauchern, die bei Vertragsschluss in Polen wohnen, wenn der Vertrag in Polen erfüllt wird (Art. 7 Abs. 1) – also auch, wenn du aus Deutschland an einen polnischen Käufer lieferst. Art. 7a Abs. 1 zählt auf, was auf Polnisch sein muss: Warenbezeichnungen, Angebote, Garantiebedingungen, Rechnungen und Quittungen, gesetzlich vorgeschriebene Warnhinweise und Verbraucherinformationen, Bedienungsanleitungen und Angaben zu den Eigenschaften der Ware, auch in der Werbung.

Fremdsprachige Beschreibungen, Angebote und Warnhinweise sind erlaubt, brauchen aber zugleich eine polnische Fassung (Art. 7a Abs. 2). Ohne Polnisch geht es nur bei allgemein verständlichen Piktogrammen; steht Text daneben, muss er polnisch sein (Art. 7a Abs. 3). Wer nur fremdsprachige Bezeichnungen, Angebote, Warnhinweise oder Garantiebedingungen verwendet, riskiert eine Geldstrafe (Art. 15 Abs. 1); kontrolliert wird unter anderem von der Verbraucherschutzbehörde UOKiK und der Handelsinspektion (Art. 7b).

Reicht nichtNötig
deutscher Titel und Bullet Points auf Allegropolnischer Titel und Beschreibung; Deutsch darf dazu
Sicherheitshinweise nur auf Englisch als PDFpolnische Warnhinweise in Angebot und Beileger
„2 Jahre Garantie“ in der BeschreibungGarantiebedingungen auf Polnisch

Eine Maschinenübersetzung ist ein Anfang, kein fertiges Listing: siehe Listings maschinell übersetzen.

BDO-Register und Registernummer

BDO ist das polnische Register für Unternehmen, die Produkte, Verpackungen und abfallrelevante Waren in Verkehr bringen (Abfallgesetz, Ustawa o odpadach, Art. 50 Abs. 1). Erfasst sind unter anderem Inverkehrbringer von Elektrogeräten, Batterien, Verpackungen und verpackten Produkten (Art. 57 Abs. 1). Bei der Eintragung vergibt der Woiwodschaftsmarschall eine individuelle Registernummer (Art. 54 Abs. 1).

  • Ein ausländisches Unternehmen ohne Niederlassung in Polen beantragt die Eintragung direkt beim Marschall der Woiwodschaft Masowien (Art. 53 Abs. 3 Nr. 2); ausländische Batterie-Inverkehrbringer ohne Niederlassung über ihren polnischen Vermittler (Art. 53 Abs. 3a).
  • Die Nummer gehört auf die Dokumente, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit erstellt werden (Art. 63), etwa Rechnungen. Fehlt sie, droht eine Verwaltungsgeldbuße (Art. 194 Abs. 1 Nr. 5a).
  • Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Das Ministerium nennt auf seiner BDO-Seite die Fußzeile neben Steuernummer oder REGON oder den Firmenstempel; Websites erwähnt es nicht. Die Nummer im Shop oder Angebot zu zeigen, ist gute Praxis – eine Pflicht dazu haben wir im Abfallgesetz nicht gefunden.

Für Elektrogeräte gibt es eine zusätzliche, ausdrückliche Regel: Die Registernummer steht auf Rechnungen und anderen Dokumenten zum Inverkehrbringen der Geräte (Elektroaltgerätegesetz, Art. 12 Abs. 1).

Elektrogeräte und Batterien aus dem Ausland

Nach dem polnischen Elektroaltgerätegesetz (Ustawa o zużytym sprzęcie elektrycznym i elektronicznym) ist Hersteller auch, wer in einem anderen Mitgliedstaat oder außerhalb der EU sitzt und Geräte im Fernabsatz direkt an Haushalte in Polen verkauft (Art. 4 Nr. 11 Buchst. d). Ein solcher Hersteller muss einen Bevollmächtigten (autoryzowany przedstawiciel) mit Sitz in Polen bestellen, per schriftlichem Vertrag, sonst nichtig (Art. 26 Abs. 2–4) – vergleichbar mit dem Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG. Der Bevollmächtigte wird im BDO eingetragen und erfüllt die Pflichten, die das Gesetz dem Inverkehrbringer auferlegt (Art. 26 Abs. 5 und 8). Für Gerät und Angebot gilt:

  • durchgestrichene Mülltonne auf dem Gerät (Art. 14 Abs. 1),
  • Information für Haushalte über die Rücknahme und die Bedeutung des Symbols (Art. 13), auf Polnisch,
  • Händler in Polen dürfen nur Geräte registrierter Inverkehrbringer oder von Herstellern mit registriertem Bevollmächtigten anbieten (Art. 39 Nr. 1).

Batterien, auch in Geräte eingebaute: Seit 18. August 2025 verlangt die EU‑Batterieverordnung die Registrierung in jedem Mitgliedstaat, in dem ein Hersteller Batterien erstmals bereitstellt (Verordnung (EU) 2023/1542, Art. 55). In Polen registriert sich ein ausländischer Batterie-Inverkehrbringer ohne Niederlassung über einen polnischen Vermittler (podmiot pośredniczący).

Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, Bevollmächtigte für die Herstellerverantwortung für Hersteller mit Sitz in der EU bis 1. Januar 2035 freiwillig zu machen (COM(2025) 983). Bis Mitte Oktober 2026 war das nicht beschlossen – die polnische Pflicht gilt.

Verpackungen: Hier kommt es darauf an

Das polnische Verpackungsgesetz (Ustawa o gospodarce opakowaniami i odpadami opakowaniowymi, konsolidierte Fassung Dz.U. 2026 Pos. 619) versteht unter Inverkehrbringen das erstmalige Bereitstellen von Verpackungen oder verpackten Produkten in Polen, einschließlich Import und innergemeinschaftlichem Erwerb für gewerbliche Zwecke (Art. 8 Nr. 24). Anders als das Elektroaltgerätegesetz kennt es keinen Bevollmächtigten für ausländische Versandhändler. Für einen polnischen Importeur oder ein polnisches Unternehmen, das Ware in Deutschland für den Weiterverkauf einkauft, ist die Lage klar: BDO-Eintragung sowie Verwertungs- und Meldepflichten, selbst oder über eine Verpackungs-Verwertungsorganisation.

Für dich als Händler in Deutschland, der verpackte Ware direkt an polnische Verbraucher schickt, gibt das nationale Gesetz keine klare Antwort. Seit 12. August 2026 behandelt dich die EU‑Verpackungsverordnung als Hersteller dieser Verpackungen (Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. d), verlangt einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter für die erweiterte Herstellerverantwortung in Polen (Art. 45 Abs. 3) und verpflichtet Marktplätze, vor dem Verkauf an Verbraucher die Registernummern der Hersteller einzuholen (Art. 45 Abs. 4). Wie Polen solche Hersteller registrieren wird, ist noch offen – frag bei der BDO-Hotline oder einem Compliance-Dienstleister nach, bevor die Marktplätze nachfragen. Die Kommission hat im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht aus Art. 45 Abs. 3 bis 1. Januar 2035 auszusetzen (COM(2025) 982); bis Mitte Oktober 2026 war das nicht beschlossen.

Stand der Reform: Die seit Jahren angekündigte Neuordnung der Herstellerverantwortung für Verpackungen (Entwurf UC100) war bis Oktober 2026 nicht verabschiedet. Die Änderung des Verpackungsgesetzes von 2026 (Dz.U. 2026 Pos. 174) betrifft das Pfandsystem für Getränkeverpackungen, nicht Onlinehändler.

Textilien und Spielzeug: polnische Bezeichnungen und Warnhinweise

Die Faserzusammensetzung muss vor dem Kauf sichtbar sein, auch online, in der Amtssprache des Verkaufslandes (Verordnung (EU) Nr. 1007/2011, Art. 16 Abs. 1 und 3). Polnische Namen aus Anhang I:

DeutschPolnisch (Anhang I)
Baumwollebawełna
Polyesterpoliester
Elasthanelastan
Viskosewiskoza
Polyamidpoliamid lub nylon
Leinenlen
Wollewełna
Polyacrylakryl

Beispiel: „Skład: 95 % bawełna, 5 % elastan“. Mehr dazu unter Textilkennzeichnung.

Spielzeug: Warnhinweise, die die Kaufentscheidung beeinflussen, etwa Mindest- und Höchstalter, müssen vor dem Kauf deutlich sichtbar sein, auch online (Richtlinie 2009/48/EG, Art. 11 Abs. 2) – und nach dem Sprachengesetz auf Polnisch. Die polnische Fassung der Richtlinie stellt „Ostrzeżenie“ voran und nennt für Kleinteile „Nie nadaje się dla dzieci w wieku poniżej 36 miesięcy“, mit einem kurzen Hinweis auf die Gefahr. Beispiel: „Ostrzeżenie. Nie nadaje się dla dzieci w wieku poniżej 36 miesięcy. Zawiera małe elementy, które mogą zostać połknięte.“ Mehr unter Spielzeug-Warnhinweise online.

Allegro, Amazon.pl und Kaufland.pl: Produktsicherheitsfelder

Seit 13. Dezember 2024 muss jedes Online-Angebot den Hersteller, bei Herstellern außerhalb der EU die verantwortliche Person in der EU, Produktkennungen und Warnhinweise in der Sprache des Verbrauchers zeigen (GPSR, Verordnung (EU) 2023/988, Art. 19). Auf Allegro laut den Moderatoren der Allegro-Community:

  • Herstellerdaten legst du unter „Ustawienia sprzedaży“ → „Dane producentów“ an und weist sie im Angebotsformular oder gesammelt unter „Mój asortyment“ zu,
  • die verantwortliche Person legst du unter „Osoby odpowiedzialne“ an; sie ist nötig, wenn der Hersteller nicht in der EU sitzt,
  • Sicherheitsinformationen hängst du als PDF, JPG oder PNG an: Anleitung, Fotos der Kennzeichnung auf der Verpackung oder den Warntext – auf Polnisch.

Amazon.pl und Kaufland.pl haben eigene Produktsicherheitsfelder. Egal wo: Der Sicherheitstext im Feld muss zum Produkt passen, und kaufrelevante Warnhinweise gehören zusätzlich in die Beschreibung. Mehr unter GPSR im Online-Listing; den Block bereitet der GPSR-Generator vor.

Checkliste und Listing-Check

  • Titel, Beschreibung, Warnhinweise und Garantiebedingungen auf Polnisch,
  • Elektrogeräte: Bevollmächtigter in Polen, BDO-Nummer auf Rechnungen,
  • Batterien: Registrierung in Polen über einen polnischen Vermittler,
  • Verpackungen: deinen Status nach PPWR und BDO-Regeln klären,
  • polnische Faserbezeichnungen mit Prozentangaben,
  • Spielzeug-Warnhinweise auf Polnisch, vor dem Kauf sichtbar,
  • GPSR-Daten in den Feldern des Marktplatzes.

Der kostenlose Listing-Check findet pauschale Umweltaussagen wie „ekologiczny“, „przyjazny dla środowiska“ oder „zrównoważony“ und CE-Formulierungen wie „certyfikowany CE“ auch in polnischen Texten und prüft Titel- und Keyword-Limits. Einzelne Formulierungen prüfst du mit dem Claims-Checker. Mehr zu Umweltaussagen im Artikel zum Green-Claims-Verbot.

Quellen

  1. Polnisches Sprachengesetz, konsolidierte Fassung Dz.U. 2026 Pos. 81 (ISAP)
  2. Polnisches Abfallgesetz, Art. 50–63 und 194 (ISAP)
  3. Polnisches Elektroaltgerätegesetz (ISAP)
  4. Polnisches Verpackungsgesetz, Dz.U. 2026 Pos. 619 (ISAP)
  5. Polnisches Klima- und Umweltministerium: BDO-Register
  6. Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen, Art. 3, 44 und 45
  7. Europäisches Parlament: Vorschlag zur Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht (Elektrogeräte, Textilien)
  8. Europäisches Parlament: Verfahren 2025/0395(COD), Aussetzung der Bevollmächtigtenpflicht für Verpackungen und Batterien
  9. Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug, Art. 11 und Anhang V
  10. Allegro-Community: GPSR – Thread der Moderatoren

Informationen für Händler, keine Rechtsberatung.

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